OLG München urteilt in zwei Verfahren in Sachen Klarnamen bei Facebook
08.12.2020
Das Urteil enthält keine Leitsätze. Es erfolgt der Rückgriff auf die Berichterstattung auf die Berichterstattung durch beck.de: „Die Verpflichtung zur Verwendung des echten Namens sei geeignet, Nutzer von einem rechtswidrigen Verhalten im Internet abzuhalten, erklärte das Gericht in beiden Urteilen. “Bei der Verwendung eines Pseudonyms liegt die Hemmschwelle nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich niedriger.“ Auch Facebook begründet die in seinen Nutzungsbedingungen festgelegte Klarnamenpflicht ähnlich. Dort heißt es: “Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden.“
Facebook hatte zwei Profile gesperrt, bei denen Fantasienamen verwendet wurden. In einem Fall wurde das Profil nach Nutzung des Echtnamens wieder entsperrt.
Fundstelle(n):
- OLG München, Entscheidung 18 U 2822/19 Pre im Volltext
- OLG München, Entscheidung 18 U 5493/19 PRe im Volltext
- Bericht auf beck.de: „Facebook darf Klarnamen verlangen“ vom 08.12.2020