OLG München urteilt in zwei Verfahren in Sachen Klarnamen bei Facebook

08.12.2020

OLG MÜ, Urteil vom 08.12.2020, Az. 18 U 2822/19 Pre und 18 U 5483/19 Pre. Schlagworte: Social Media, Facebook, Klarnamenzwang, Pseudonym.
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Das Urteil enthält keine Leitsätze. Es erfolgt der Rückgriff auf die Berichterstattung auf die Berichterstattung durch beck.de: „Die Verpflichtung zur Verwendung des echten Namens sei geeignet, Nutzer von einem rechtswidrigen Verhalten im Internet abzuhalten, erklärte das Gericht in beiden Urteilen. “Bei der Verwendung eines Pseudonyms liegt die Hemmschwelle nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich niedriger.“ Auch Facebook begründet die in seinen Nutzungsbedingungen festgelegte Klarnamenpflicht ähnlich. Dort heißt es: “Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden.“ 

Facebook hatte zwei Profile gesperrt, bei denen Fantasienamen verwendet wurden. In einem Fall wurde das Profil nach Nutzung des Echtnamens wieder entsperrt.

 

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