OLG Karlsruhe zur Erhebung von Lichtbildern bei der Ausweisbehörde

06.04.2021

OLG KA, Beschluss vom 06.04.2021, Az. 2 Rb 34 Ss 193/21. Schlagworte: Datenerhebung, Ausweisbehörde, Behörde, Verkehrsdelikt.
Arek Socha - Pixabay

Leitsatz: Die Erhebung von Lichtbildern bei der Passbehörde zur Identifizierung des zum Tatvorwurf schweigenden Betroffenen als Täter eines Verkehrsverstoßes ist zulässig. 

RN11: „(1) Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (BayObLGSt 1998, 22; 2003, 105; OLG Stuttgart NJW 2004, 83; OLG Bamberg DAR 2006, 336; OLG Hamm ZfS 2010, 111; OLG Koblenz ZfS 2020, 713) Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen bei der Erhebung eines Bildes bei den Passbehörden regelmäßig weder ein Verfahrenshindernis noch ein Beweisverwertungsverbot begründen (und entgegen der apodiktisch begründeten Auffassung des AG Landstuhl - DAR 2020, 399 - auch nicht Veranlassung zur Einstellung nach § 47 OWiG geben). Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, in dem die Erhebung des bei der Passbehörde gespeicherten Bildes des Betroffenen wegen seines durchgehenden Schweigens zum Tatvorwurf jedenfalls letztlich gerechtfertigt war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Annahme eines Beweisverwertungsverbots dies nur das erhobene Lichtbild selbst beträfe, ohne der Verwertung sich daran anschließender Ermittlungsergebnisse entgegenzustehen (vgl. nur BVerfG BVerfGK 7, 61; NStZ 2011, 103; BGH NStZ-RR 2016, 216). Das Amtsgericht hat aber den Betroffenen aufgrund des in der Hauptverhandlung vorgenommenen Abgleichs zwischen dem Betroffenen selbst und dem bei der Tat gefertigten Lichtbild als Täter identifiziert.“ 

 

Fundstelle(n):