OLG Hamm zur Auslegung einer Aussage als Volksverhetzung – Hass, Antisemitismus und Holocaustleugnung nicht von Meinungsfreiheit gedeckt

01.06.2021

OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2021, Az. 3 RVs 19/21. Schlagworte: Volksverhetzung, Meinungsfreiheit, Holocaustleugnung, Hass, Hetze.
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Leitsätze: Die Entscheidung enthält keine Leitsätze. 

Auszüge: 

RN17: „Namentlich verhilft es der Revision nicht zum Erfolg, dass sie - im Sinne des unter dem Begriff der "dog whistle politics" beschriebenen politischen Phänomens des strategischen Spiels mit der Mehrdeutigkeit von Sprache (vgl. Hasnain Kazim, Politik mit der Hundepfeife, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2020-12/demokratiegefaehrdungrechtepolitiksebastiankurzfriedrichmerz; Stephan Packard, Dog Whistling. Weiße Flecken zwischen Technokratie und Demokratie, https://www.deutschlandfunknova.de/beitrag/medienundmachthundepfeifeninderpolitik; beide abgerufen am 1. Juni 2021) - auf "andere Auslegungsmöglichkeiten" der vorgeworfenen Äußerung hinweist. Denn bei mehrdeutigen Äußerungen gebietet es das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nur dann, die dem Angeklagten günstigere Deutung zugrunde zu legen, wenn diese nicht ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 25. August 1994 - 1 BvR 1423/92 -; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2016- 3 StR 449/15 -, beide juris).“ 

RN22: „Nach alledem schränkt die Verurteilung den Angeklagten auch nicht in unzulässiger Weise in seiner Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift zu Recht darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht die Regelung des § 130 Abs. 3 StGB als verfassungskonform beurteilt hat (BVerfG, Beschlüsse vom 22. Jun 2018 - 1 BvR 2083/15 u. 1 BvR 673/18 -, juris). Im Übrigen entspricht es auch internationalem Recht, dass die Darbietung von Hass, Antisemitismus und die Leugnung des Holocaust nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sind (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung vom 20. Oktober 2015 - 25239/13 -, juris).“ 

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