Offener Brief des BDK an das Ministerium des Innern und für Sport zur Situation der Bekämpfung der Kinderpornografie in Rheinland-Pfalz
09.07.2019
1. Die im Schreiben dargelegten und im Jahre 2018 durchgeführten Fortbildungen „Grundseminar Kinderpornografie“ und „X-Ways Forensics Grundlagen“ sind lediglich Basisseminare. Das Seminar „Cybercrime – Analyse und Auswertung digitaler Beweismittel im Bereich der K 2/Kinderpornografie“ wird 2019 gemäß P-Online lediglich einmal angeboten!
Dazu schreibt ein Sachbearbeiter in einem K 2 folgendes:
„Die beschriebenen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen … sind Grundvoraus-setzung für die erfolgreiche Arbeit in diesem Phänomenbereich. Eine explizite Darstellung der Fortbildungen bedarf meiner Ansicht nach keiner besonderen Erwähnung, sondern muss obligatorisch sein.“
2. Die Nutzung der Hashdatenbank „Pornografische Schriften“ des BKA dient sicherlich der Datenminimierung im Rahmen einer automatisierten Suche. Die Filterquoten liegen jedoch bei ca. 10 – 15 %, so dass im Umkehrschluss noch jedes nicht klassifizierte KIPO-Bild in einer manuellen Auswertung selektiert werden muss, um einerseits eventuell Hinweise zur Identifizierung von Opfern und Tätern des dargestellten sexuellen Missbrauchs zu erhalten und andererseits die Hash-Datenbank zu ergänzen. Die auszuwertenden Datenmengen sind inzwischen regelmäßig im Terabyte-Bereich und umfassen zumeist mehr als 100.000 potenziell relevante Dateien. Eine manuelle Vollauswertung ist in diesen Fällen nicht mehr leistbar.Deshalb kann die Hashdatenbank nur als Indikator für das Vorhandensein von KIPO genutzt werden, sie kann nie eine weitergehende manuelle Auswertung ersetzen.
Hierzu ein Experte im Bereich der Bekämpfung der KIPO: „Die Hashdatenbank hat ihre Berechtigung als ermittlungsunterstützendes Instrument. Zur Bewältigung der enormen Datenmengen ist sie jedoch ungeeignet und auch zum Schutz der Opfer müssen neue Instrumente (z. B. Einsatz der KI) geprüft und genutzt werden.
3. Gemäß o. g. Schreiben des MDI prüft nun die Polizeiabteilung „darüber hinaus Realisierungsmöglichkeiten, die Fachkommissariate 2 der Kriminalinspektionen noch in diesem Jahr – ggf. im Rahmen eines Stufenkonzeptes – mit zusätzlichen Auswerterechnern auszustatten.“ Diese Aussage verwundert den BDK sehr, zumal diese Ausstattung bereits mit Mail des MDI vom 27.11.2018 verfügt worden ist. Mit dieser neuerlichen Prüfung entzieht sich das MDI der Verantwortung, die es auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der K 2 gegenüber hat. Und dies bei stetig steigenden Datenmengen und damit verbundenen zeitlich intensiven Auswertungen.
Auch hierzu eine Originalaussage eines Mitarbeiters: „…..wurde mit Schreiben vom …...2016 durch Uz. dringender Modernisierungsbedarf hinsichtlich der Hardware-Ausstattung festgestellt. …. Diese sind im jetzigen, komplett veralteten Zustand, für die geforderten Auswertetätigkeiten unzumutbar. Dies wurde in der Folge bereits mehrfach schriftlich bemängelt. ….. Eine weitere Nachbesserung der Ausstattung ist leider bislang noch nicht erfolgt!“
Der BDK Rheinland-Pfalz ist der Meinung, weiterhin die dringende Notwendigkeit des Einsatzes zeitgemäßer, anwenderfreundlicher Auswertetools, wie sie in anderen Bundesländern bereits erfolgreich genutzt werden, besteht. Der Hinweis auf das Schmutzdatennetz bringt uns dabei absehbar noch keinen Schritt voran.
4. Zur Erschwerniszulage für die Auswertung der Kinderpornografie schreibt das MDI ausführlich, dass diese Auswertetätigkeit mit hohen Belastungen verbunden ist. Der nachfolgende Satz des MDI lautet: „Die Anerkennung dieser Belastungen ist nicht nur eine Frage der Wertschätzung, sondern auch Ausdruck einer gelebten Fürsorge-verpflichtung“. Später findet sich im Schreiben die Formulierung: „Einer reinen Kompensation durch eine monetäre Zulage stehe ich jedoch ……kritisch gegenüber. Eine Zulage stellt für sich keine Entlastung dar und löst das Grundproblem nicht.“
Diese Aussagen sind aus Sicht des BDK irritierend. Die Erschwerniszulagenverordnung sagt hierzu: „Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten“…, wie z. B. Zulage für Wechselschichtdienst oder beispielsweise Zulagen für Taucher.
Wenn die Arbeit des K 2 als stark belastend festgestellt wird, ist eine Erschwerniszulage wie in den anderen Bereichen mehr als sinnvoll. Sie dient nicht der Entlastung, sondern dient als Ausgleich für höhere Belastung. Die Tatsache, dass die Erschwerniszulagenverordnung diesen Bereich nicht enthält ist korrekt. Das Ansinnen des BDK richtet sich ja gerade darauf, eine solche Erschwernis anzuerkennen und in die Verordnung mit aufzunehmen.
Christian Soulier
Landesvorsitzender