Oberverwaltungsgericht NRW zum Abbruch eines Auswahlverfahrens bei fehlerhaften konstitutiven Anforderungsmerkmal

13.05.2019

OVG NRW, Beschluss vom 13.05.2019, Az. 6 B 1753/19. Schlagworte: Auswahlverfahren, Konstitutives Anforderungsprofil, Abbruch des Verfahrens.
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Leitsätze: 

  1. Ist ein konstitutives Anforderungsmerkmal unzulässig und damit das Auswahlverfahren nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, muss das Verfahren im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null abgebrochen und mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden.
  1. Hat der Dienstherr in einem solchen Fall einen anderen - rechtswidrigen - Abbruchgrund benannt, ist dies unerheblich und verhilft einem einstweiligen Rechtsschutzantrag auf Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens nicht zum Erfolg.

 

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