Neuregelung der Bestandsdatenauskunft scheitert im Bundesrat
14.02.2021
Das Bundesverfassungsgericht stellte mit Beschluss vom 27.05.2020, Az. 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 (Bestandsdatenauskunft II) fest, dass die manuelle Bestandsdatenauskunft im Kern derzeit verfassungswidrig ausgestaltet ist. Kritisiert wurden dabei die tatbestandlichen Eingriffsschwellen sowie die bisher nicht ausreichende Regelung für den Abruf der Daten durch Behörden und die Übermittlung durch die Telekommunikationsanbieter. Der Gesetzgeber müsse hier nach dem Bild einer Doppeltüre eindeutige Regelungen für beide Bereiche schaffen. In der Folge gab das Gericht dem Bundesgesetzgeber Zeit, § 113 TKG, § 15a TMG sowie weitere Fachgesetze neu auszugestalten.
Die Bundesregierung hat inzwischen einen Gesetzesentwurf „zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020“ erarbeitet, am 13. Januar 2021 erfolgte die 1. Anhörung im Deutschen Bundestag, danach die weitere Bearbeitung im Innenausschuss (Ausschuss für Inneres und Heimat) am 25. Januar 2021. Aus dieser Anhörung entstanden Anpassungen, die bei der 2./3. Lesung am 28. Januar 2021 im Deutschen Bundestag zu einer Annahme des Gesetzesentwurfs führten. Die Koalitionsfraktionen stimmten dabei dafür, die Opposition lehnte den Gesetzesentwurf ab.
Für die weitere Umsetzung wäre eine Zustimmung im Bundesrat notwendig gewesen. Diese Entscheidung hätte am 12. Februar 2021 mit der erforderlichen Mehrheit von 35 Stimmen getroffen werden können. Sie fiel anders aus. Nach der Ablehnung können Bundestag oder Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen.
Dazu der Vorsitzende des BDK-Landesverbandes Baden-Württemberg, Steffen Mayer: „So langsam wird es wirklich absurd. Die Bundespolitik ist seit Jahren nicht in der Lage, eine verfassungskonforme Regelung für die in der modernen Kriminalitätsbekämpfung erforderliche sogenannte Vorratsdatenspeicherung zu installieren und jetzt wird schon die Anfrage der Bestandsdaten beim Provider zum Problemfall. Man stelle sich vor, die Polizei dürfte im Verdachtsfall einer Straftat beispielsweise beim Meldeamt die Anschrift einer Person nicht mehr erheben, weil das Recht auf informationelle Selbstbestimmung höher bewertet wird oder die Verkehrsbehörde verweigert uns die Auskunft zu einem Fahrzeuginhaber.“
Bestandsdaten gem. § 3 Nr. 3 TKG „Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden“
Interner Link:
Externe Links:
- (BVerfG Beschluss des ersten Senats vom 27.05.2020)
- Bericht über die Behandlung des Gesetzesentwurfs im Deutschen Bundestag
- Ursprünglicher Gesetzesentwurf BT-Drs. 19/25294
- Geänderte Fassung des Gesetzesentwurfs nach Innenausschuss-Anhörung,
BT-Drs. 19/26267 - Bundesrat, Sitzung am 12.02.2021, TOP 5