Neuordnung Familienzuschlag
21.11.2021
Neuordnung Familienzuschlag NRW
Das Bundesverfassungsgericht hatte u.a. die Besoldung in NRW, bezogen auf kinderreiche Familien, für verfassungswidrig erklärt.
In NRW ist dies jetzt gesetzlich geregelt, so dass das LBV mittlerweile entsprechende Bescheide versendet.
Der BDK hatte nicht nur Rechtsschutz in erstrittenen Urteilen gewährt, sondern in der Vergangenheit seinen Mitgliedern entsprechende Musteranträge zur Verfügung gestellt.
Wie ist aber mit Zeiten umzugehen, in denen, zumindest laut LBV, kein Widerspruch vorliegt?
Wie ist damit umzugehen, wenn gar kein Widerspruch eingelegt wurde?
Dazu hatten wir rechtlichen Rat eingeholt, den wir euch hier darstellen wollen:
Hinweise zur Nachzahlung des Familienzuschlags ab dem dritten Kind
Durch das Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020 vom 14. September 2021 hat das Land Nordrhein-Westfalen den Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere Kind rückwirkend angepasst. Daraus können sich für die Beamten des Landes Nachzahlungen des Familienzuschlags ergeben.
Keine Nachzahlungen ohne Anträge oder Widersprüche
Voraussetzung für eine solche Nachzahlung ist allerdings, dass die Beschäftigten sich in der Vergangenheit gegen die zu niedrige Besoldung gewandt und einen über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehenden Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder geltend gemacht haben.
Wer zu keiner Zeit einen hierauf gerichteten Antrag gestellt oder Widerspruch erhoben hat, wird für die Vergangenheit keine Nachzahlung erhalten. Diese Antragssteller werden lediglich eine Nachzahlung für das Jahr 2021 erhalten, die mit den Bezügen für Dezember 2021 ausgezahlt werden soll.
Abhilfebescheide auf Anträge bzw. Widersprüche
Beantragende, die in der Vergangenheit einen entsprechenden Antrag gestellt oder Widerspruch erhoben haben, werden voraussichtlich Abhilfebescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW zugehen bzw. sind möglicherweise bereits zugegangen. Durch einen solchen Abhilfebescheid werden Nachzahlungen zu Jahren zugesprochen, in den jeweils ein Antrag gestellt oder Widerspruch erhoben wurde. Das Land Nordrhein-Westfalen stellt sich insofern auf den Standpunkt, dass in jedem Haushaltsjahr gegen die nicht amtsangemessene Besoldung Widerspruch eingelegt werden musste.
Falls vor diesem Hintergrund einzelne Jahre unberücksichtigt geblieben sind, bedarf es einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall, ob ggf. ein weiterer Nachzahlungsanspruch besteht.
In solchen Fällen ist ein Rechtsschutzantrag über euren Bezirksverband zu stellen.