Neues Dienstrecht des Bundes: Wer zu früh kommt, den bestraft das Leben?

17.03.2009

Diese Abwandlung des bekannten Zitats kommt einem in den Sinn, wenn man sich mit einem bislang wenig beachteten Punkt des neuen Dienstrechts des Bundes befasst. Nach ersten Hinweisen betroffener Beamter aus dem BKA und Betrachtung der entsprechenden Regelungen im neu gefassten Bundesbeamtengesetz (BBG) und den Laufbahnverordnungen konstatiert der verblüffte Leser, dass für die Gruppe der Beamten auf Probe der Gleichheitsgrundsatz im Zuge der durchgeführten Gesetzesänderungen offenbar unter den Tisch gefallen ist.
Neues Dienstrecht des Bundes: Wer zu früh kommt, den bestraft das Leben?

Zur Erläuterung: Nach dem bis zum 11.02.2009 geltenden alten Recht hatten die Beamten nach ihrem Vorbereitungsdienst eine je nach Laufbahn unterschiedlich lange Probezeit zu absolvieren, so im mittleren Dienst zwei Jahre, im gehobenen zweieinhalb, in höheren Dienst drei Jahre. In dieser Zeit wurde den Probebeamten noch kein Amt verliehen, ihre Dienstbezeichnung wurde mit dem Zusatz "zur Anstellung" (z.A.) versehen. Im Regelfall fiel das "z.A." mit dem Ablauf der Probezeit weg, dem Beamten/der Beamtin wurde nun ein Amt verliehen bzw. er/sie wurde in eine haushaltsrechtliche Stelle eingewiesen. Erst ab diesem Zeitpunkt waren Beförderungen möglich. War der Beamte bereits 27 Jahre alt, wurde er auf Lebenszeit ernannt, wenn nicht, musste er auf die Lebenszeit-Verbeamtung noch bis zum 27. Geburtstag warten.

Die neuen Regelungen sehen vor, dass das Institut der "Anstellung" wegfällt und der Beamte auf Probe sofort eine Stelle erhält, womit er auch im Rennen um Beförderungen ist. Im Gegenzug wird die Probezeit generell auf drei Jahre festgelegt, die Regelungen zur Feststellung der Bewährung werden allerdings verschärft. Ebenfalls fällt das Mindestalter für die wichtige Verbeamtung auf Lebenszeit weg - ist die Probezeit erfolgreich absolviert, wird unabhängig vom Alter zum Beamten auf Lebenszeit (BaL) ernannt.

Was die betroffenen, bereits vor dem 11.02.2009 ernannten Probebeamten erzürnt, ist die Übergangsregelung des § 147 Abs. 2 des neuen BBG. Hier wird ausdrücklich festgelegt:

 

"Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1 und 3 und des § 11 der § 6 Abs. 1 und der § 9 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden."

 

Dies bedeutet im Klartext, dass für diese Beamtengruppe, warum auch immer, die bisherigen Regelungen zu ersten Verleihung eines Amtes und zur Verbeamtung auf Lebenszeit gelten. Auch die Bundeslaufbahnverordnung (BLV), in welcher die gesetzlichen Vorgaben für den Großteil der Beamten umgesetzt werden, wurde analog geändert. In der für die Kriminalisten des Bundes einschlägigen Kriminal-Laufbahnverordnung (KrimLV) sowie der Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV) wurden die genannten neuen Gesetzesvorgaben allerdings noch nicht umgesetzt. Hier widerspricht im Moment also das verordnete Recht dem Gesetz.

Doch dies ist nicht der Hauptpunkt. Fakt ist, dass hier bewusst und gewollt für Beamte und Beamtinnen, die die gleiche Ausbildung und die gleichen Prüfungen absolviert haben, Unterschiede gemacht werden, die gravierende Auswirkungen haben. So kann es zum einen geschehen, dass der bereits länger im Dienst befindliche Beamte z.A. miterlebt, wie der ein halbes Jahr nach ihm aus der Ausbildung gekommene Kollege bereits befördert wird, er selbst jedoch noch mindestens zwei Jahre warten muss, unabhängig von seinen erbrachten Leistungen. Genauso kann es passieren, dass von zwei gleich alten Beamten der eine nach Ende der Probezeit noch Jahre auf die Lebenszeit-Verbeamtung warten muss, der andere, obwohl gleich alt und kürzer im Dienst, jedoch nicht. Dies macht z.B. im Fall einer Dienstunfähigkeit einen wichtigen Unterschied: Der Probebeamte kann entlassen werden, der Lebenszeitbeamte nicht. Im Extremfall kann sogar ein Beamter, der im ersten Versuch (vor dem 11.02.2009) die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat und diese ein halbes Jahr später (nach  Inkrafttreten der Neuerungen) erfolgreich wiederholt, hierdurch erheblich besser gestellt sein als seine ehemaligen, nicht durchgefallenen Lehrgangskollegen.

Die Argumentation, dass die Betroffenen ja unter dem alten Recht ihren Dienst angetreten haben und daher wussten, welches Verfahren nach dem Vorbereitungsdienst für sie gelten wird, greift nicht. Denn auch diejenigen, die als erste von den neuen Verbeamtungsregeln profitieren, haben unter dem alten Beamtengesetz angefangen.

Gleichheitsgrundsatz, Leistungsprinzip? - Fehlanzeige.

Ob diese kalte Dusche für die betroffenen Beamten, die ja noch am Anfang ihres Berufslebens stehen, zu deren Motivation beiträgt? Mit Sicherheit, aber nicht in eine Richtung, die wünschenswert ist.

Der Verband Bund des Bundes Deutscher Kriminalbeamter appelliert daher an den Bundesinnenminister, von möglichen Ausnahmeregelungen Gebrauch zu machen, und diesbezüglich offen für Gespräche mit den Personalräten und Gewerkschaften bzw. Berufsverbänden zu sein.

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