Neuer Erlass zur Funktionszuordnung - Für die Kripo geht 2011 das Licht aus

15.01.2010

Düsseldorf, 15.01.2010 - Nach der Erörterung im PHPR am 13.01.2010 und geringfügiger Änderungen in einer Übergangsregelung bis Mai 2011 wurde dem Erlassentwurf seitens des PHPR zugestimmt. Die in dem jetzt verabschiedeten Erlass und bereits von GdP und DPolG als Erfolg gefeierten Änderungen sind sicherlich nur aufgrund der harschen Kritik der örtlichen Personalräte, des PHPR, einiger Behördenleitungen und Führungskräfte der Polizei und nicht zuletzt aufgrund der laufenden Proteste des BDK überhaupt zustande gekommen.
Neuer Erlass zur Funktionszuordnung - Für die Kripo geht 2011 das Licht aus

Dass nun die übrigen Gewerkschaften diejenigen waren, die "verhandelt" haben, ist dem üblichen Futterneid zuzurechnen und - schaut man sich den Erlass genau an - eine Milchmädchenrechnung: Denn damit übernehmen diese Gewerkschaften auch die Verantwortung für das, was nach Mai 2011 passiert.

Der BDK begrüßt durchaus, dass Kolleginnen und Kollegen, die im Rahmen der FZO über Auswahlverfahren eine Funktion nach A12/A13 erreicht haben, ab jetzt bis Mai 2011 ohne erneute Ausschreibung auch bei ausgeschöpftem oder überfülltem "Topf" befördert werden können. Das ist für die Kolleginnen und Kollegen, die in der Beurteilungsrangfolge oben stehen, eine gute Nachricht.

Ab 2011 bleibt es dann aber bei der topfscharfen Zuweisung von Beförderungsstellen, was sich aufgrund der immer noch fehlenden Funktionsstellen (Stellenklau - es sind derzeit immer noch 350 A12 Stellen bei K zu wenig) als "Beförderungsstopp bei der Kripo" erweisen wird.

Auch die Formulierung der Übergangsregelung "Bis zum nächsten Stichtag für die Regelbeurteilung g. D. …" lässt ahnen, was bei den nächsten Beurteilungen passiert.

Hier die gesamte Formulierung der Übergangsregelung:

Bis zum nächsten Stichtag für die Regelbeurteilung g. D. (spätestens aber bis zum 31.05.2011) können Beamtinnen und Beamte, denen bereits vor Bekanntgabe dieses Erlasses eine der Wertigkeit A12 oder A13 zugeordnete Funktion dauerhaft übertragen wurde, ohne erneute Ausschreibungen in die entsprechende Besoldungsgruppe befördert werden, wenn

  • Die Funktion in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt der Ausschreibung gültigen Erlassen zur FZO g. D. der entsprechenden Wertigkeit zugeordnet war und
  • Behörden weit beziehungsweise nach Bekanntgabe meines Bezugserlasses zu 1 landesweit als höherwertiger Dienstposten unter konkreter Benennung der Wertigkeit (keine Bandbreite) ausgeschrieben wurde und
  • eine Auswahl unter Beachtung der Kriterien der Bestenauslese getroffen wurde und
  • die Beamtinnen oder der Beamte die Funktion weiterhin innehat.

Unter Punkt 2 des Erlasses wird die Besetzung von Funktionen ohne Beförderungsentscheidung mit folgender Formulierung geregelt:

  • "Funktionen der Besoldungsgruppe A12 und A13, die nicht im Zusammenhang mit einer Beförderungsentscheidung besetzt werden sollen, sind vorrangig besoldungsgleich durch Ver- oder Umsetzungen zu besetzen. Andernfalls kann die Aufgabe zur kommissarischen Wahrnehmung übertragen werden (siehe Nummer 6)."

Damit wurde "grundsätzlich" durch "vorrangig" ersetzt. Mit dieser Formulierung soll deutlich werden, dass "Rotation und Zwangsumsetzungen" nicht zur Regel werden sollen.

Wird aber nicht durch diese Wortwahl eher das Gegenteil erreicht?

Dieser Erlass ist nicht geeignet, in Jubel auszubrechen.

Zu begrüßen ist, dass einige Kolleginnen und Kollegen aufgrund dieser Übergangsregelung nun doch ohne entsprechende Klageverfahren zu ihrer berechtigten und verdienten Beförderung kommen.

Damit dies auch ab 2011 für viele weitere Kolleginnen und Kollegen möglich und "bei der Kripo nicht das Licht ausgeknipst wird", werden wir unsere Protestaktionen weiter durchführen und gegebenenfalls noch verstärken.

(Nähere Info zur FZO und Kampfmaßnahmen)