Neue Eingruppierungsregelungen für IT-Beschäftigte

04.03.2021

Im Ergebnis der Tarifrunde 2019 ist am 1. Januar 2021 die längst überfällige Neuregelung der Eingruppierung für Beschäftigten der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) in Kraft getreten.
Neue Eingruppierungsregelungen für IT-Beschäftigte


Hannover, den 04.03.2021


Spezielle Tätigkeitsmerkmale

Der bisherige Abschnitt 11, Teil II der Entgeltordnung (EGO) zum TV-L erfuhr eine komplette Neuausrichtung seiner Eingruppierungsmerkmale. Heraushebungsmerkmale aus der jeweiligen Entgeltgruppe (EG) in die nächsthöhere EG werden durch sogenannte „unbestimmte Rechtsbegriffe“ definiert. Die Tätigkeitsmerkmale wurden so von bisher 41 auf 15 reduziert. Für Beschäftigte ohne IT-spezifischen Berufs- oder Hochschulabschluss, die sich ihre Kenntnisse autodidaktisch angeeignet haben, wird die Eingruppierung erleichtert.

 

Besondere Überleitungsregelungen

Für zum 01.01.2021 bereits beschäftigten IKT-Kräfte gelten die Überleitungsvorschriften des § 29f i. V. m. § 29d TVÜ-L:

  • Es erfolgt keine pauschale Überprüfung und Neufestsetzung durch die Arbeitgeber. Es besteht keine Beratungspflicht!

  • Antragstellung nur bis 31.12.2021 möglich (Ausschlussfrist)

  • Bei ruhendem Arbeitsverhältnis (z. B. wegen Elternzeit) kann der Antrag binnen ei-nes Jahres ab Wiederaufnahme der Tätigkeit gestellt werden.

  • Bei Fristablauf verbleibt der Beschäftigte in der alten Eingruppierung, solange er die Tätigkeit unverändert ausführt.


Hierzu empfehlen wir, unbedingt Kontakt mit der Personalstelle aufzunehmen.

Weitere Informationen zum Thema können in der April-Ausgabe von „der kriminalist“ nachgelesen werden.

Gern stehen wir für Rückfragen zur Verfügung.

Eva Geide    
Sven Spillecke
     

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