Neue Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT)
12.03.2021
Im Ergebnis der Tarifrunde 2019 ist am 1.1.2021 die Neuregelung der Eingruppierung für Beschäftigte der Informations- und Kommunikationstechnik in Kraft getreten. Der bisherige Abschnitt 11, Teil II der Entgeltordnung (EGO) zum TV-L erfuhr eine komplette Neuausrichtung seiner Eingruppierungsmerkmale und ihrer Anwendungsbereiche.
Insgesamt ist eine Abkehr von den bisherigen Tätigkeitsmerkmalen mit Begrifflichkeiten aus Informationstechnik und Datenverarbeitung erkennbar. Diese Anpassung war aus Sicht des BDK längst überfällig. Der rasante Fortschritt bei der Einführung bzw. der Weiterentwicklung neuer Technologien und Berufsbilder, gerade in den Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Bereich), machten eine zeitgemäße Angleichung der Entgeltordnung dringend erforderlich. Wir erhoffen uns dadurch eine Reihe von Verbesserungen für die tarifliche Eingruppierung der Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik.
Geltungsbereich
Gemäß den Vorbemerkungen zum Abschnitt 11, Teil II der EGO, gelten die neuen Regelungen für Beschäftigte, die sich insbesondere mit informationstechnischen Hard- und Softwaresystemen jeder Art, mit Anwendungsprogrammen, mit Datenbanken, mit Komponenten der Kommunikationstechnik in lokalen IKT Netzen und IKT-Weitverkehrsnetzen sowie mit Produkten und Services, die mit diesen Systemen erstellt werden, befassen.
Dabei werden Tätigkeiten im gesamten Lebenszyklus eines solchen IKT-Systems erfasst, also dessen Planung, Spezifikation, Entwurf, Design, Erstellung, Implementierung, Test, Integration in die operative Umgebung, Produktion, Optimierung und Tuning, Pflege, Fehlerbeseitigung und Qualitätssicherung. Die in diesem Abschnitt aufgeführten Eingruppierungsmerkmale gelten auch für Tätigkeiten zur Sicherstellung der Informationssicherheit sowie für Beschäftigte in der Produktionssteuerung und im IKT-Servicemanagement.
Nicht unter diesen Abschnitt fallen Beschäftigte, die lediglich IKT-Systeme anwenden, oder Beschäftigte, die lediglich die Rahmenbedingungen für die Informations- und Kommunikationstechnik schaffen und sich die informationstechnischen Spezifikationen von den IKT-Fachleuten zuarbeiten lassen. Die organisatorische Zuordnung der Beschäftigten spielt bei der Eingruppierung keine Rolle.
Spezielle Tätigkeitsmerkmale – Vor- und Ausbildung nicht mehr allein maßgebend
Die neuen Regelungen im Abschnitt 11, Teil II der EGO, sind ähnlich strukturiert wie der allgemeine Teil I der EGO. Sie ermöglichen Eingruppierungen zwischen den Entgeltgruppen (EG) 6 und EG 13. Eine Vorbildung oder Ausbildung der Beschäftigten ist nicht mehr zwingend erforderlich. Denn gerade im Bereich der IKT sind vermehrt Kolleginnen und Kollegen anzutreffen, die sich ihre Kenntnisse autodidaktisch angeeignet haben und auch ohne Studienabschluss hoch spezialisierte Tätigkeiten ausüben können.
Seit dem 1.1.2021 besteht somit für alle Beschäftigten die Möglichkeit der Eingruppierung in die EG 10 und höher. Dadurch können nun auch Quer- oder Seiteneinsteiger mit entsprechendem Fachwissen Stellen des gehobenen Dienstes besetzen, sofern die auszuübenden Tätigkeiten eine adäquate Stellenbewertung zulassen. Einen Ausbildungsbezug gibt es lediglich in der EG 6 (einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung) und der EG 10 (einschlägig abgeschlossene Hochschulbildung [FH/BA]).
Trotzdem ist auch hier tätigkeitsbezogen ein Entgeltgruppenaufstieg ohne Ausbildung möglich. Zusätzlich zu den bekannten Begrifflichkeiten (z. B. gründliche / vielseitige / umfassende Fachkenntnisse) wurden Heraushebungsmerkmale aus der jeweiligen Entgeltgruppe in die nächsthöhere EG durch sogenannte „unbestimmte Rechtsbegriffe“ definiert. Beispielhaft seien hier „zusätzliche Fachkenntnisse“, „großer Gestaltungsspielraum“, „Spezialaufgaben“ und „ohne Anleitung“ genannt. Diese Begrifflichkeiten sind allerdings Auslegungssache. Es ist zu befürchten, dass in nicht wenigen Eingruppierungsfällen die Gerichte bemüht werden müssen, um die Auslegung zu bestimmen.
Für IKT-Beschäftigte mit wissenschaftlichem Hochschulabschluss, die in den Entgeltgruppen E 13 bis E 15 eingruppiert sind, ergeben sich keine Änderungen.
Besondere Überleitungsregelungen
Die Überleitung der IKT-Beschäftigten ist in § 29f i. V. m. § 29d TVÜ-L geregelt. Dabei ist Folgendes zu beachten:
- Gemäß den tarifrechtlichen Regelungen erfolgt keine pauschale Überprüfung und Neufestsetzung durch den Arbeitgeber. Es besteht seinerseits auch keine Beratungspflicht!
- Die Antragstellung zur Überprüfung der Entgeltgruppe ist nur bis zum 31.12.2021 möglich (Ausschlussfrist).
- Bei ruhendem Arbeitsverhältnis (z. B. wegen Elternzeit) kann der Antrag binnen eines Jahres ab Wiederaufnahme der Tätigkeit gestellt werden.
- Ohne Antragstellung und bei Fristablauf verbleiben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis über den 31. 12. 2020 hinaus fortbesteht und die am 1. 1. 2021 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, in der alten Eingruppierung, solange sie die Tätigkeiten unverändert ausführen.
- Bei Übertragung einer neuen Tätigkeit erfolgt die Eingruppierung nach neuem Recht.
- Wenn sich nach neuem Recht eine höhere EG ergibt, werden die Beschäftigten auf Antrag nach neuem Recht und mit Wirkung zum 1.1.2021 eingruppiert.
- Die Programmierzulage ist zum 1. 1. 2021 weggefallen. Beschäftigte, die bisher Anspruch auf diese Zulage hatten, erhalten sie in Form einer Besitzstandszulage weitergezahlt, solange die entsprechenden Tätigkeiten ausgeführt werden.
Bei Höhergruppierungen entfällt diese Besitzstandszulage vollständig. Da in Einzelfällen die Möglichkeit einer niedrigeren Eingruppierung besteht, sollte vor Antragsstellung
- der Zeitpunkt des nächsten Stufenaufstieges,
- das Bestehen eines Strukturausgleiches (Höhe, Beginn, Dauer) und
- etwaiger Zulagen
geprüft werden. Die Dienststellen sind diesbezüglich zur Auskunft verpflichtet. Weiterhin sollten im Vorfeld einer Beantragung die bisherige Vergütung und die zu erwartende Entgeltgruppe verglichen werden. Dabei ist zu beachten, dass die Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 TV-L erfolgt, wonach Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet werden, in der sie mindestens den Betrag der bisherigen Entgeltgruppe und Stufe erhalten.
Kolleginnen und Kollegen, die einen Antrag auf Überprüfung ihrer Eingruppierung stellen wollen, wird empfohlen, sich im Vorfeld fachkundigen Rat einzuholen, z. B. durch die Inanspruchnahme einer kostenlosen Rechtsberatung durch die BDK-Rechtsschutzversicherung.
Katrin Ruhmann
Tarifpolitische Sprecherin im Bundesvorstand