Mörder dürfen auch künftig gestehen! - Erfolgreiche Arbeit des BDK
20.11.2019
In seiner Sitzung am Donnerstag, den 14.11.19 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung (Bundestagsdrucksache 19/13829) in einer geänderten Fassung angenommen.
Laut dem vorgelegten Änderungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD wurde unter anderem in § 141 Absatz 2 folgender Zusatz aufgenommen:
„Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt.
Hierdurch erfuhr der vom BDK kritisierte Gesetzentwurf im Nachgang der Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 23.10.2019 eine Änderung, die es den Strafverfolgungsbehörden auch künftig gestattet, geständige Beschuldigte zu vernehmen.
Wie der Pressemeldung der CDU/CSU Bundestagsfraktion vom 14.11.19 zu entnehmen war, hat man durch die Änderungen des Gesetzentwurfes Befürchtungen aus der Praxis Rechnung getragen, dass darüber hinaus in jedem Fall - sogar ohne den Willen des Beschuldigten - ein Verteidiger von Anfang an bestellt werden müsse.
Der BDK begrüßt die vorgenommen Änderung ausdrücklich, da sie die Grundlage dafür legt, die Aufklärung schwerer Straftaten auch künftig durch ein freiwilliges Geständnis des Beschuldigten zu ermöglichen.
„Es hat sich auch hier wieder gezeigt, dass der BDK als Berufsverband der Kriminalpolizei mit seiner Expertise auch bei Gesetzgebungsvorhaben Gehör findet.“ so Dirk Peglow, stv. Bundesvorsitzender und Landesvorsitzender Hessen.
Fundstellen/Links:
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw43-pa-recht-verteidigungen-660518
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw46-de-notwendige-verteidigung-668046