Mitgliederinformation
16.12.2019
Die Grundsatzkommission Beamtenrecht im SBB informiert:
Gewährung einer amtsangemessenen
Alimentation
Sachsen hat in der Vergangenheit Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur amtsangemessenen Alimentation umgesetzt. Die Umsetzung der Rechtsprechung erfolgte in enger Abstimmung mit den Gewerkschaften. Der SBB Beamtenbund und Tarifunion Sachsen war an diesen Gesprächen beteiligt und hat die erzielten Ergebnisse im Hinblick auf die damals vorliegende Rechtsprechung mitgetragen.
Inzwischen hat sich die Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation weiterentwickelt. Dem BVerfG liegen zahlreiche Verfahren zu Fragen der amtsangemessenen Besoldung vor. Unter anderem hat das VG Chemnitz mit Beschluss vom 8 November 2018 – 3 K 2000/15 – dem BVerfG die Frage der amtsangemessenen Besoldung in Sachsen für die Jahre 2011 bis 2016 vorgelegt. Dabei geht es insbesondere um den nötigen Abstand zur Grundsicherung.
In der Vergangenheit erfolgten die Besoldungsanpassungen aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung stets rückwirkend und unabhängig davon, ob die Beamtinnen oder Beamten Widerspruch eingelegt hatten. Obgleich uns keine gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen, kann derzeit keine Aussage getroffen werden, ob die künftige Regierungsmehrheit an dieser Praxis festhält. Aus diesem Grund ist allen Beamtinnen und Beamten anzuraten, vorsorglich bis zum Jahresende 2019 einen Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation zu stellen.”
Der Landesvorstand des Bund Deutscher Kriminalbeamter möchte keine Empfehlung für eine Maßnahme geben und stellt es frei, einen Widerspruch gegen die Besoldung für die Jahre 2011 bis 2019 einzulegen oder einen Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation, unter Verweis auf den Vorlagebeschluss des VG Chemnitz an das BVerfG vom 8. November 2018 – 3 K 2000/15 –, zu stellen.
Die entsprechenden Anregungen zur Abfassung der Schreiben befinden sich im Anhang dieser Information.