Ministerium stellt Abrechnungsmodalitäten der Arbeitszeit beim G20-Gipfel klar
17.08.2017
Alle Polizeidienststellen und –behörden wurden schriftlich von diesen Vorgaben des Ministeriums in Kenntnis gesetzt. Neben dem wiederholten Dank unseres Ministers Lorenz Caffier und unseres Inspekteurs Wilfried Kapischke an die beteiligten Kolleginnen und Kollegen wurde für die Landespolizei verbindlich festgelegt:
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Alle Einsatzkräfte erhalten drei Tage Sonderurlaub. Im Sinne des seit April 2017 zu führenden Jahresarbeitszeitkontos ist die Abgeltung der drei Sonderurlaubstage bis zum 31. März 2018 zu beantragen, unter Bezug auf den G20-Gipfel. Dabei können die drei Tage Sonderurlaub zusammenhängend oder einzeln tageweise abgegolten werden.
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Die im Rahmen des G20-Gipfels geleisteten Mehrarbeits- oder Überstunden können unmittelbar ausgezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Die Wahl liegt ausschließlich bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
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Abweichend von der geltenden Rahmendienstvereinbarung zur Arbeitszeit in der Landespolizei MV werden ausnahmsweise alle nach Abzug des üblichen Acht-Stunden-Arbeitstages verbleibenden Dienststunden und Bereitschaftszeiten als ganze Stunden bewertet.
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Die entstandene Mehrarbeit und die geleisteten Überstunden werden zunächst nicht auf dem Arbeitszeitkonto gebucht, sondern verbleiben zunächst auf einem Sonderkonto „BAO Mehrarbeit (vergütungsfähig)“. Dort werden sie geführt, solange eine Vergütung angestrebt wird. Im Falle der nicht gewünschten Vergütung sowie eines Nicht-Ausgleiches durch Freizeit werden diese Stunden nach dem 31. März 2018 auf das Jahresarbeitszeitkonto überschrieben.
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Die Stunden aus der Bereitschaftszeit werden zu einem Drittel bei der begehrten Vergütung berücksichtigt.
(Quelle: Landespolizei MV)
Für einige Verwirrung sorgt allerdings der letzte Satz zum Thema Sonderkonto. Dieses soll nicht über den 31. März 2018 hinaus fortgeführt werden. Zuvor heißt es jedoch, dass Mehrarbeit oder Überstunden, die zur Bezahlung eingereicht werden sollen, auf dem Sonderkonto verbleiben. Dieses kann dann wegen der Verjährungsfrist nicht zum 31.03.2018 geschlossen werden, da die Verjährungsfrist erst Ende 2020 endet. Es sei denn, durch diese „Hintertür“ soll eine Vergütung ab dem 1. April 2018 nicht mehr erfolgen können. Natürlich bleibt es dabei fraglich, ob überhaupt ein Beschäftigter unserer Landespolizei erst nach dem März 2018 entscheiden möchte, ob seine „Gipfel-Stunden“ nun vergütet oder durch Freizeitausgleich abgegolten werden sollen.
Für Rückfragen:
Ronald Buck
ronald.buck (at) bdk.de