LSG BW zur fristgemäßen Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse in Sachen Krankengeld
26.01.2020
Leitsatz:
Das Erfordernis, die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse innerhalb einer Woche melden zu müssen (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) gilt für jede erneute Inanspruchnahme des Krankengeldes, d.h. auch dann, wenn wegen der Befristung der bisherigen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung über die Weitergewährung von Krankengeld neu zu befinden ist. Die Meldeobliegenheit ist erfüllt, wenn der Versicherte der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit, ohne hierbei an eine bestimmte Form gebunden zu sein, bekannt macht. Das Risiko, dass eine auf dem Postweg übersandte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verloren geht oder außerhalb der Wochenfrist bei der Krankenkasse eingeht, liegt beim Versicherten. Eine Wiedereinsetzung in die Wochenfrist ist nicht möglich.
Externer Link: