LSG Hessen zum Krankengeldanspruch trotz verspäteter Krankmeldung

24.09.2020

LSG Hessen, Urteil vom 24.09.2020, Az. L 1 KR 125/20 und L 1 KR 179,20. Schlagworte: Krankengeld, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Arzttermin, SGB V.
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Leitsatz: Krankenkassen dürfen gegenüber dem Krankengeldanspruch ihrer Versicherten nicht einwenden, der dafür erforderliche Arzt-Patienten-Kontakt sei nicht rechtzeitig zustande gekommen, wenn dies auf Gründen beruht, die in der Sphäre des Vertragsarztes (und nicht des Versicherten) liegen und die auch den Krankenkassen zuzurechnen sind. 

Ergänzungen aus u. a. Artikel: „Eine Krankengeldbezieherin wollte am Tag des Ablaufs des attestierten Arbeitsunfähigkeitszeitraums einen Arzttermin zur Verlängerung vereinbaren. Ihre Anfrage für den gleichen Tag wurde abgelehnt, weil der Arzt in Urlaub sei. Der Vertretungsarzt konnte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit erst zwei Tage später bescheinigen. In einem weiteren, ähnlich gelagerten Verfahren, wurde die Versicherte telefonisch von ihrem Hausarzt aus organisatorischen Gründen auf einen späteren Termin verwiesen. Die jeweiligen Krankenkassen lehnten eine weitere Krankengeldzahlung ab, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos festgestellt worden sei.“ 

Hat die/der Betroffene alles in ihrer/seiner Macht stehende getan, um einen Arzttermin zu bekommen, ist die Krankenkasse zur Zahlung verpflichtet. Es ist weder erforderlich, dass ein Arzttermin auf Vorrat vereinbart wird, noch Arzt-Hopping“ betrieben wird. 

 

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