LSG BW zur unterschiedlichen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nach Geburtsjahrgang (Mütterrente II)

03.02.2021

LSG BW, Urteil vom 03.02.2021, Az. L 5 R 2151/20. Schlagworte: Rentenversicherung, Mütterrente, Anerkennung von Erziehungszeiten.
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Leitsatz: Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nach § 307d Abs. 1 Satz 3 SGB VI in der seit 01.01.2019 geltenden Fassung (Mütterrente II) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es verstößt (weiterhin) nicht gegen die Verfassung, dass Versicherte mit Anspruch auf Rente am 30.06.2014 mit vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern und Versicherte mit ab dem 01.01.1992 geborenen Kindern nicht vollständig gleichgestellt sind. 

Anmerkung: Der BDK BW hat sich in den letzten Jahren dafür eingesetzt, dass die sog. Mütterrente auch auf die Beamtinnen übertragen wird. Gerichtlich wurde unsere Initiative mit dem Hinweis auf die verschiedenen Systeme der Rentenversicherung und der Pension sowie die dahinterliegende Rechtslage abgelehnt. Nach wie vor bleibt nur der Weg eine Rechtsänderung herbeizuführen und hier ist das Parlament gefragt, sich darum zu kümmern. 

Innerhalb des Rentenversicherungssystems nunmehr auch die Klarstellung, dass es Unterschiede geben darf, Auszug aus RN10: „Mit der Entscheidung vom 07.07.1992 habe das BVerfG bereits hervorgehoben, dass es dem parlamentarischen Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt sei, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe. Betont worden sei, dass dem Gesetzgeber grundsätzlich eine weite Einschätzungsprärogative zustehe. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsvorschriften sei deshalb darauf zu beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt habe, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommende Faktoren hinreichend gewürdigt habe und sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lasse oder als willkürlich erscheine. Mit Kammerbeschluss vom 29.03.1996 habe das BVerfG nochmals verdeutlicht, dass die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers unzulässig beschränkt würde, wenn es ihm verwehrt wäre, eine derart komplexe Reform wie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Altersversorgung in mehreren Stufen zu verwirklichen. Eine solche Stufe sei die Einführung der „Mütterrente" ab dem 01.07.2014 durch den - durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz in Kraft getretenen - § 307d Abs. 1 SGB VI. Bezüglich der 2014 eingeführten Mütterrente habe das BSG mit Urteil vom 28.06.2018 (B 5 R 12/17 R) und vom 10.10.2018 (B 13 R 63/18 B) entschieden, dass es nicht gegen die Verfassung verstoße, dass Versicherte mit Anspruch auf Rente mit vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern und Versicherte mit ab dem 01.01.1992 geborenen Kindern nicht vollständig gleichgestellt seien.“ 

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