LSG BW zur Grenze der gesetzlichen Unfallversicherung beim Toilettengang
30.04.2020
Leitsatz: Der unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende Weg zur Toilette zur Verrichtung der Notdurft endet an der Tür zu der aus Vorraum mit Waschbecken und eigentlichen Toiletten bestehenden Toilettenanlage und nicht erst mit Durchschreiten der Schwelle zwischen diesen beiden Räumen in Richtung Toilettenkabinen.
Anmerkung: Immer wieder haben sich Gerichte mit der Frage beschäftigt, wo die Grenze der Versicherung beim Toilettengang verläuft. Daraus stellen sich faktisch einige Problemstellungen, die aus Sicht der Personalvertretung nicht mehr nachvollziehbar sind. Während nachvollziehbar das Verrichten der „höchstpersönlichen Notdurft“ eine Privatangelegenheit ist, ist der Arbeitnehmer doch in aller Regel in der Wahl seiner Örtlichkeit dafür gebunden.
RN31: „Bei natürlicher Betrachtungsweise zählt zum Vorgang der Verrichtung der Notdurft diese selbst sowie das (privatnützige) Händewaschen und damit der hiermit verbundene gesamte Aufenthalt in allen zur Toilette gehörenden Räumlichkeiten einschließlich des Waschbeckenraums, mithin in der gesamten Toilettenanlage. Daher endet der ausnahmsweise versicherte Weg, der zur Verrichtung der Notdurft zur Toilette zurückgelegt wird, an der Tür zum Zugang der Toilettenanlage (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2015, L 6 U 526/13, in juris; Urteil vom 17.08.2019, L 9 U 445/18).“
Folge-Anmerkung: Gerade in Zeiten von Corona dient die Nutzung des Waschbeckens wohl auch der Hygiene und des Gesundheitsschutzes.
Externer Link:
- Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil im Volltext