LSG BW zur Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
30.09.2020
LGS Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2020, Az. L 5 KR 1407/18. Schlagworte: Krankenversicherung, Beihilfe, Beihilfeverordnung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung.
30.09.2020
Leitsätze:
- Der "Kostenbeitrag Beihilfe" nach der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg in Höhe von 22,00 EUR ist von den beitragspflichtigen Bezügen eines freiwillig versicherten Beamten abzuziehen. Entsprechendes gilt bei Bezug des Ruhegehalts.
- Einkünfte aus Kapitalvermögen eines freiwillig versicherten Beamten sind beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
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- LSG BW, Urteil im Volltext