LSG BW zur Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

30.09.2020

LGS Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2020, Az. L 5 KR 1407/18. Schlagworte: Krankenversicherung, Beihilfe, Beihilfeverordnung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung.
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30.09.2020

Leitsätze: 

  1. Der "Kostenbeitrag Beihilfe" nach der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg in Höhe von 22,00 EUR ist von den beitragspflichtigen Bezügen eines freiwillig versicherten Beamten abzuziehen. Entsprechendes gilt bei Bezug des Ruhegehalts.
  1. Einkünfte aus Kapitalvermögen eines freiwillig versicherten Beamten sind beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

 

Externer Link:
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