Licht und Schatten im neuen PolG. BDK bezieht kritisch Stellung

15.11.2018

Der BDK NRW nimmt im Innenausschuss erneut Stellung zum neuen PolG NRW. Kritik gibt es, dass erneut die Chance vertan wurde die Bekämpfung der OK in den Fokus zu nehmen. Zu wichtigen Befugnisnormen, wie z.B. die gefahrenabwehrende Finanzermittlung, verweigert sich das Landesparlament offenbar beharrlich.
Licht und Schatten im neuen PolG. BDK bezieht kritisch Stellung
Foto: Landtag NRW, Bernd Schälte

Der aktuelle Entwurf des neuen PolG NRW wurde am 13.11.18 im Innenausschuss des Landtags NRW geladenen Sachverständigen diskutiert. Der BDK war aufgerufen zu dem Entwurf Stellung zu beziehen. Bereits im Juni 2018 hatte es eine Anhörung zu dem damaligen Entwurf gegeben. Nach einigen, insbesondere rechtlichen Bedenken, hatte sich der Innenminister Herbert Reul dazu entschlossen, den damals vorliegenden Entwurf zu überarbeiten.

In der öffentlichen Anhörung wurde der BDK vertreten durch den Landesvorsitzenden Sebastian Fiedler.

Lobend war zu erwähnen, dass einige Änderungen für den Praktiker konkreter auf Lebenssachverhalte anwendbar wurden.

Wo Licht ist, ist allerdings auch Schatten.

So fehlen insbesondere gefahrenabwehrende Rahmenbedingungen, die Bekämpfung der OK voranzutreiben. Liegt beim aktuellen Entwurf der Fokus stark auf die Bekämpfung des Terrorismus, übersieht der Entwurf ganz klar die offensichtliche, durch Forschung bewiesene Verzahnung zwischen OK und Terrorismus. Organisierte Kriminalität arbeite verborgen und entwickelt sich zunehmend zur Kontrollkriminalität. Sie weicht bereits heute auf Ausweichtatbestände wie Schmuggel, Organhandel usw. aus und wird ihre Betätigungsfelder in der Zukunft weiter ausdehnen.

Für den BDK ist nicht nachvollziehbar, warum die Bekämpfung solch gemeinschädlicher Kriminalität durch polizeigesetzlich verdeckte Ermittlungsmethoden nicht vorangetrieben wird.

Wir fordern daher eine Ausweitung des Kataloges in §8 Abs. 4 PolG auf solche Ausweichtatbestände und die Datenerhebung durch die Überwachung der Telekommunikation (§20c PolG neu) zur Bekämpfung der OK heranzuziehen.

Die Ausgestaltung der sogenannten strategische Fahndung kritisierte der BDK bereits im Rahmen der ersten Anhörung im Juni 2018. Sah der vorherige Entwurf lediglich eine Sichtkontrolle vor, versucht der aktuelle Entwurf einen Schritt weiter zu gehen. Er ermöglicht die Anordnung zur Öffnung von z.B. Kofferräumen an PKW. Eine Durchsuchung bleibt aber weiterhin nur unter den bestehenden Vorgaben erlaubt.

Der BDK sieht die Gefahr, dass die geplante Ermächtigung nur eingeschränkt ihren Zweck erfüllt.

Wir fordern daher eine Aufnahme von Durchsuchungsmöglichkeiten in die strategische Fahndung. Überraschenderweise zeigte sich, dass der BDK offenbar die einzige Berufsvertretung der Polizei ist, die vor einer Vorschrift warnt, die in der praktischen Anwendung geradezu zwangsläufig zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen wird. Auf diese rechtlichen Abgrenzungsprobleme wies auch der Sachverständige Prof. Dr. Jörg Ennuschat von der Uni Bochum in seiner schriftlichen Stellungnahme deutlich hin: „Wann endet die Inaugenscheinnahme, wann beginnt eine Durchsuchung? Das bloße Verlangen nach Öffnung des Kofferraums dürfte noch Inaugenscheinnahme sein. Wenn der Polizeibeamte dann den Kofferraum durchwühlte, läge eine Durchsuchung vor. Aber was gilt, wenn sich ersichtlich Gegenstände im Kofferraum befinden, diese aber durch weitere Behältnisse oder Decken der Inaugenscheinnahme entzogen sind. Wenn der Polizeibeamte dann die Entfernung der Decke/Öffnung der weiteren Behältnisse durch den betroffenen Bürger verlang, ist das dann noch eine von § 12 PolG-E gedeckte Inaugenscheinnahme oder schlägt das bereits in eine Durchsuchung um?“

Mit weiteren wichtigen Forderungen des BDK beschäftigt sich der aktuelle Entwurf nicht einmal. So ist erneut die Chance vertan eine Harmonisierung im Sinne eines Musterpolizeigesetzes voranzutreiben.

Immer noch fehlt eine rechtliche Möglichkeit gefahrenabwehrend auf z.B. Daten von Mobiltelefonen zurück zu greifen. Gerade bei der Bearbeitung von Vermisstenfällen, klassisches Polizeirecht, nimmt man der Kripo die Möglichkeit Gefahren für Leib und Leben abzuwehren.

Ähnlich verhält es sich mit der Finanzermittlung. Seit Jahren fordert der BDK die Möglichkeit Kontodaten gefahrenabwehrend abzurufen.

Der BDK weist zudem darauf hin, dass die geplanten Neuerungen zu einem hohen Fortbildungsbedarf innerhalb der Polizei NRW führt.

Stellungnahme BDK