LG Stuttgart zum Spannungsverhältnis zwischen vorl. Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht und Beschlagnahmeverboten
28.05.2018
Leitsätze
1. Die Unzulässigkeit der Beschlagnahme steht der vorläufigen
Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht im Sinne des § 110 StPO nur
dann entgegen, wenn sie offensichtlich ist.
2. § 160a
StPO findet keine Anwendung auf die Beschlagnahme und auf
Durchsuchungsmaßnahmen zum Zwecke der Beschlagnahme, weil § 97 StPO
gemäß § 160a Abs. 5 StPO Vorrang genießt.
3. Zu den
Voraussetzungen, unter denen Unterlagen unmittelbar der Verteidigung
dienen und deshalb als Verteidigerunterlagen besonders geschützt sind.
4. Protokolle anwaltlicher Zeugenbefragungen dienen nicht grundsätzlich unmittelbar der Verteidigung.
Zum Sachverhalt in kurzen Worten
Die Beschwerdeführerin ist eine Rechtsanwaltskanzlei. Sie verfügte über Räumlichkeiten in einer Firma, deren Mitarbeiter Beschuldigte in einem Strafverfahren waren. Die Firma hatte die Kanzlei mit Beratungstätigkeiten mandatiert.
Der Durchsuchungsbeschluss erstreckte sich u. a. auch auf Dokumente der Beschwerdeführerin. Diese wies darauf hin, dass die Dokumente wegen des Mandantenverhältnisses nicht zum Zwecke der Durchsicht vorläufig sichergestellt werden hätten dürfen. Das Amtsgericht hatte die Maßnahmen der Staatsanwaltschaft bereits bestätigt, nunmehr kam auch das LG Stuttgart zum gleichen Schluss und verwarf die Beschwerde der Beschwerdeführerin.
Vertiefung: Es wird auf die allgemeinen Ausführungen des Beschlusses, insbesondere zu den Besonderheiten des Beschlagnahmeverbots, das das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem schützt, verwiesen.
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