LG Hamburg zur Weitergabe von Auskünften durch eine Polizeibeamtin

17.05.2021

LG Hamburg, Urteil vom 17.05.2021, Az. 619 KLs 15/20, 6500 Js 74/19. Schlagworte: Bestechung, Bestechlichkeit, Weitergabe von Informationen, Disziplinarrecht, Entfernung aus dem Dienst, § 24 BeamtStG.
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Leitsätze: Die Entscheidung enthält keine Leitsätze. 

Die Berliner Polizeibeamtin erteilte in neun nachgewiesenen Fällen Auskünfte au dem Polizeicomputer und erhielt dafür 500 Euro. Sie wurde durch das LG Hamburg wegen Bestechlichkeit in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

In diesem Zusammenhang erscheint der Hinweis auf eine Regelung aus dem bundesrechtlichem Beamtenstatusgesetz sinnvoll - § 24 BeamtStG sieht vor, dass nach Rechtskraft des Urteils das Beamtenverhältnis unmittelbar endet:

 

  • 24 BeamtStG – Verlust der Beamtenrechte

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

  1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
  2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. 

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. 

 

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