Leistungszulagen diskriminierungsfrei gestalten
04.05.2020
Nach unserer Bewertung ist jedoch die Vorschriftenlage in §3 LPZVO im Hinblick auf teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende weder gerecht noch zeitgemäß. Im Gegenteil: Diese Regelung diskriminiert Teilzeitbeschäftigte.
In der Mehrheit stehen Teilzeitbeschäftigungen im Zusammenhang mit Kindererziehungszeiten und zunehmend in der Pflege von Angehörigen. Dies allein ist schon eine honorige Aufgabe, die gesellschaftlich wertgeschätzt werden muss. Teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden nur anteilig eine Leistungsprämie auszuzahlen, steht aus unserer Sicht nicht im Einklang mit dem erklärten Willen des öffentlichen Dienstes, aktiv für die Vereinbarkeit von Familie (hier auch Pflege) und Beruf einzustehen.
Wir verstehen eine Leistungsprämie dahingehend, dass eine Leistung wertgeschätzt wird, die unabhängig von Arbeitszeitmodellen betrachtet werden kann. Eine Prämie in gleicher Höhe für alle Mitarbeitende, die eine besondere Leistung erbracht haben, ist aus unserer Sicht unerlässlich. Insoweit halten wir es für angebracht die Regelung in § 3 LPZVO zu überarbeiten und den Absatz 2, Satz 3, zu löschen.
Dazu haben wir die Senatoren Kollatz und Geisel angeschrieben, um die am 4. Mai intern veröffentlichten und berechtigten Einwände des LKA Personalrates in seiner wiederholten Stellungnahme an den Gesamtpersonalrat zu unterstützen und nun eine Änderung der Verordnung anzustoßen.