Landesarbeitsgericht BW – halbe Urlaubstage oder Bruchteile von Urlaubstagen sind unzulässig

06.03.2019

LAG BW, Urteil vom 06.03.2019, Az. 4 Sa 73/18. Schlagworte: BUrlG, Urlaub.
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Leitsätze: 

  1. Der Urlaub ist gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG zusammenhängend zu gewähren. Jedenfalls ein Urlaubswunsch, der auf eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in Kleinstraten gerichtet ist, muss nicht erfüllt werden. Eine solche Urlaubsgewährung wäre nicht geeignet, die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers zu erfüllen.
  1. Das BUrlG kennt keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen.
  1. Von obigen Grundsätzen kann für die Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen, durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden.

Wer mehr als den gesetzlichen Anspruch an Urlaubstagen hat – im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg sind dies bei einer 5-Tage-Woche 10 Tage – kann grundsätzlich durch vertragliche Vereinbarung für diese Tage abweichen. Ob dies kollektiv z. B. über Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung überhaupt möglich ist oder gar individuell zu vereinbaren wäre, müsste noch geprüft werden. 

 

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(Anmerkung: Stand am 07.10.2020: Es wurde Rechtsmittel beim BAG eingelegt)