LAG Thüringen zur Herausgabe privater Mobilfunknummern an den Arbeitgeber

24.05.2018

Arbeitnehmer*innen sind nicht verpflichtet, ihre privaten Mobilfunknummern außerhalb einer Rufbereitschaft an den Arbeitgeber herauszugeben.
LAG Thüringen zur Herausgabe privater Mobilfunknummern an den Arbeitgeber

Ein kommunaler Arbeitgeber hatte von seinen Beschäftigten verlangt, dass diese ihre private Mobilfunknummer herausgeben, um sie außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichen zu können.

Die Richter urteilten, dass dies einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, wobei die Verpflichtung zur Herausgabe eine besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers eingreifende Maßnahme darstellt.

"Der Arbeitnehmer könne sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und so nicht zur Ruhe kommen. Auf die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich kontaktiert und im Notfall herangezogen zu werden, komme es nicht an."

Arbeitgeber hätten andere Möglichkeiten zur Absicherung gegen Notfälle - in der Tat zum Beispiel die Anordnung einer Rufbereitschaft.

Die Revision wurde nicht zugelassen.
 

Dieses Urteil des LAG aus Thüringen ist ein wichtiger Schritt zur Klarstellung der Rechtslage - denn leider nimmt auch innerhalb der baden-württembergischen Polizei genau dieses Ansinnen des Arbeitgebers immer mehr zu. Es ist konsequent abzulehnen. Der Arbeitgeber hat neben der Anordnung von Überstunden mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft zwei (arbeitszeit-)rechtlich solide Instrumente an der Hand.

Externe Links

Thüringer Landesarbeitsgericht
Az.: 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17

Urteil vom 16. Mai 2018.

Pressemitteilung vom 16. Mai 2018