LAG Nürnberg zur Nichtigkeit des zweiten Arbeitsverhältnisses bei Überschreitung der Höchstarbeitsgrenze

19.05.2020

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 19.05.2020, Az. 7 Sa 11/19. Schlagworte: Nebentätigkeit, Arbeitszeitgesetz, Höchstarbeitszeit, Tarif.
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Leitsätze:

  1. Bei § 3 ArbZG handelt es sich um ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB.
  1. Führt der Abschluss eines zweiten Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitgeber dazu, dass der Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 1 S. 1 2. HS ArbZG die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden überschreitet, hat dies grundsätzlich die Nichtigkeit des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrags zur Folge.
  1. Der Fortbestand des Arbeitsvertrags unter Reduktion der vereinbarten Arbeitszeit auf das gesetzlich noch zulässige Maß kommt nur in Betracht, wenn sich insoweit eindeutig ein übereinstimmender hypothetischer Wille beider Vertragsparteien feststellen lässt.

 

Aus dem Arbeitszeitgesetz gilt eine Maximalarbeitszeit von 48-Wochenstunden. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen werden die Wochenstunden addiert. 

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer mit einem 40-Stundenvertrag eine weitere Tätigkeit mit 60 Stunden im Monat abgeschlossen. Durch die Überschreitung wurde der zweite Arbeitsvertrag als nichtig erklärt.

 

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