LAG BW zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bei Datenlöschung

17.09.2020

LAG BW, Urteil vom 17.09.2020, Az. 17 Sa 8/20. Schlagworte: Unbefugte Datenlöschung, Vertragliche Nebenpflichten, Dateneigentümer.
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17.09.2020 

Leitsatz: Löscht ein Arbeitnehmer im Anschluss an ein Personalgespräch, in dem der Arbeitgeber den Wunsch äußerte, sich vom Arbeitnehmer trennen zu wollen, vom Server des Arbeitgebers Daten in erheblichem Umfang (hier: 7,48 GB), nachdem er sich von einer Mitarbeiterin (Einkäuferin) mit den Worten "man sieht sich immer zweimal im Leben" verabschiedet hatte, rechtfertigt dies die außerordentlich fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. 

Anmerkung: Der Leitsatz ist sehr fallspezifisch formuliert, vielmehr wurde festgestellt, dass auch die vom Arbeitnehmer angefertigten Daten zweifelsfrei im Besitz des Arbeitgebers sind. Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber im Rahmen der vertraglichen Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag dafür Sorge tragen, dass der Zugang zu den betrieblichen Daten möglich ist, er diese also weder verwehren noch unmöglich machen darf. 

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