LAG BW zum Verfall von Urlaub bei Elternzeit

15.11.2019

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2019, Az. 9 Sa 47/19. Schlagworte: Urlaub, BUrlG, Verjährung, Verfall, Abgeltung, BEEG, Kürzungserklärung.
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Leitsätze:

  1. Der während der Elternzeit entstehende Urlaub verfällt nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG (BAG 19.03.2019 - 9 AZR 495/17).
  1. Die Verjährung des während der Elternzeit entstehenden Urlaubs beginnt - die Möglichkeit der Verjährung unterstellt - frühestens mit dem Ende der (letzten) Elternzeit.
  1. Das Verständnis von § 17 Abs. 12 BEEG iVm. § 7 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BUrlG, wonach letztere Vorschrift auf Urlaubsansprüche, die während der Elternzeit entstanden sind, nicht anwendbar ist und der Urlaub im Falle einer unterbliebenen Kürzung nach § 17 Abs. 1 BEEG bei Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist, ist nicht verfassungswidrig.
  1. Zur Bindungswirkung einer Revisionsentscheidung.

 

Ergänzung zum Sachverhalt: Die Arbeitnehmerin wurde unmittelbar nach Auslaufen der Elternzeit nach BEEG gekündigt. Der Arbeitgeber hatte es vorliegend unterlassen, eine Kürzung nach § 17 BEEG auszusprechen. Die Kürzungsmöglichkeit wurde 2019 durch das BAG als europarechtskonform bewertet (obiges Aktenzeichen, zudem 9 AZR 881/16 und 9 AZR 362/18). Demnach kann der Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 gekürzt werden (nicht bei Teilzeit!). 

Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber zwischenzeitlich auf rechtskonforme Kürzungsbescheide nach BEEG achtet. 

 

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