LAG BW zum Bildungszeitgesetz – hier einer Ausbildung als Sportübungsleiter
12.11.2020
Leitsätze:
- Das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) gewährt Arbeitnehmern ebenso wenig wie das Bundesurlaubsgesetz ein Selbstbeurlaubungsrecht.
- Die Arbeitsvertragsparteien können rechtswirksam vereinbaren, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zunächst unbezahlte Freistellung außerhalb des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg zur Teilnahme an einem Lehrgang gewährt und sich verpflichtet, das Arbeitsentgelt nachzuentrichten, wenn gerichtlich festgestellt würde, der Arbeitnehmer habe einen Anspruch nach dem Bildungszeitgesetz gehabt.
- Bildungszeit nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg kann gleichermaßen für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, der politischen Weiterbildung und für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten beansprucht werden.
- Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 8 Abs. 1 BzG BW für die Zeit der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme, die den Arbeitnehmer zur Wahrnehmung der angestrebten Funktion eines Übungsleiters in einem Sportverein qualifizieren soll, setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer Vereinsmitglied ist oder dass der Sportverein eine verbindliche Zusage für die spätere Ausübung der Übungsleitertätigkeit gegeben hat.
Baden-Württemberg hat sich als eines der letzten Bundesländer entschieden ein Bildungszeitgesetz zu installieren, demgemäß gibt es bislang wenig Urteile. Auf die allgemeinen Ausführungen wird an dieser Stelle verwiesen – bspw. RN44: „Entgegen der Auffassung der Beklagten dient das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg nicht in erster Linie der beruflichen und politischen Weiterbildung der Bildungszeitberechtigten. Vielmehr tritt die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten gleichberechtigt neben die Ziele der beruflichen und politischen Weiterbildung, wie sich aus § 1 BzG BW ergibt.“ – es geht also klar auch um das Thema Stärkung des Ehrenamts.
Fundstelle(n):
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Entscheidung im Volltext