Krank und Nun?

04.10.2012

„Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) zur Vorlage bei der Heilfürsorge als Krankenkasse“ Es gibt keine „konkreten Regelungen“ zum Umgang mit der AU-Bescheinigung, genauer gesagt zur Vorlage bei der Heilfürsorge als Krankenkasse. So die Ausführungen des Autors in der Infoline der Landespolizei von MV. Kann man deshalb zu der Verfahrensweise kommen, wie sie in der Infoline MV in dem o. g. Artikel unter der Rubrik Personelles ausgeführt wurde?
Krank und Nun?

Der BDK-Landesverband MV ist der Auffassung – Nein, so geht es nicht!

Der Beamte hat gegenüber seinem Dienstherrn, wie allgemein bekannt, ein besonderes Dienst- und Treueverhältnis. Verankert im Art. 33, Abs. 5 GG. Dieses umfasst Vieles, so z. B. u. a.:

  • der PVB muss zur steten Dienstleistung bereit sein, er muss seinen Dienst gerecht, unparteiisch zum Wohl der Allgemeinheit ausüben,

  • er muss zur freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen,

  • bei politischer Betätigung hat er Mäßigung und Zurückhaltung zu üben,

  • er hat durch sein Verhalten im Dienst und in der Freizeit Schaden vom Beamtentum fern zu halten,

  • er muss Wahrhaftig sein, d. h., er hat eine Auskunftspflicht bei dienstlichen Bezügen,

aber nicht Alles ist schriftlich fixiert oder rechtswirksam in Urteilen ausgeführt und somit unstrittig, bzw. anwendbar.

Der Inhalt der AU-Bescheinigung in der Form, wie sie in Infoline MV vorgeschlagen wurde fällt unter den Punkt, der rechtlich so nicht ausgestaltet ist.

Eine Besonderheit der Heilfürsorge als Krankenkasse ist zu beachten. Die Krankenkassen sind gegenüber den Arbeitgebern der erkrankten Arbeitnehmer externe Einrichtungen - die Heilfürsorge nicht.

Welchen Nutzen hat der Dienstherr von dem Wissen, welchen Arzt der Beamte aufsucht, welchen Vornamen der Beamte hat und wann er geboren wurde? Und das im Zusammenhang mit dem Diagnoseschlüssel!

Die Idee ist sicher gut gemeint. Es stellt sich aber die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage?

Durch Untersuchungen im Bereich der Arbeitsmedizin ist bisher schon hinlänglich bekannt, dass Schichtdienst, Arbeit an Computerarbeitsplätzen, Traumen nach Bearbeitung bei Verkehrsunfällen oder Todesermittlungen, ungesunde Ernährung, übermäßiger Alkoholgenuss, ungenügende Bewegung, schlechte Arbeitsbedingungen und Motivation bzw. Anerkennung von Leistungen u. a., ungünstige Variablen für Polizisten darstellen.

Wer möchte, kann sich in der von Herrn Prof. Dr. habil. Aßmann betreuten Diplomarbeit von Hannes Lerke, PZ 10/05 II vom 09.12.2007, zum Thema:

„Gesundheit der Polizisten im Land Mecklenburg-Vorpommern als Voraussetzung für volle Handlungsfähigkeit im Dienst“ auf über 100 Seiten informieren.

Gesundheitsdaten von Polizisten sollten anonym in/aus einem extern geführten Pool kommen. Erkennbare Einzeldaten, wie sie für synoptische Arbeiten verständlicher Weise gebraucht werden, können u. a. sein

Alter: Geburtsmonat und -jahr

Geschlecht: m/w

Zugehörigkeit: in Monaten (aktiv), ohne Freistellung u. ä.

Dienstzweig: S oder K, sowie PVB auf Verwaltungsplanstelle (PVBaV)

Diagnoseschlüssel: z. B. M77.1VR

Arbeitsunfähigkeit: Anzahl der Tage im Jahr

Kur: ja/nein

Wiedereingliederung: ja/nein

Diese Daten können nur auf der Basis der Freiwilligkeit im Rahmen einer Jahresstudie und bei Bedarf einer weiterführenden Studie erhoben werden.

Die Erkenntnisse haben einen großen Nutzen für ein zu erarbeitendes „Gesundheitsvorsorgekonzept“.

Es ist dabei aber zu beachten, dass auch die Interessen der Betroffenen, Informationen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich, und dazu gehören, sicherlich unstrittig, Gesundheitsdaten, nicht per Befehl und Weisung abgefordert werden können, auch nicht von Beamten.