Kommentar zur Sonderlehrveranstaltung „Die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung im Wandel“
16.02.2020
Am 12.02.2020 fand an der FHVD in Altenholz die Sonderlehrveranstaltung zum Thema „Die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung im Wandel“ statt. Der Saal platzte fast aus allen Nähten, so groß war die Resonanz der aus allen Landesteilen angereisten Kollegen. Und das Interesse an der Veranstaltung war weitaus größer; viele Kollegen konnten aus Kapazitätsgründen nicht teilnehmen. Entsprechend hoch waren die Erwartungen, Hintergründe und Erläuterungen zu den Auswirkungen der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Prozesskostenhilfe durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung zu erhalten.
Prof. Dr. Schady referierte fürs Justizministerium drei Stunden lang über die betreffenden Gesetzesänderungen und hätte vermutlich noch Stunden weiter ausholen können, Kollege Szebrowski vom K1 aus Lübeck stellte anhand eines Falles aus dem vergangenen Jahr Probleme mit der seinerzeit geltenden Interimsrechtsauslegung dar und Frau Alpay-Esch, Vorsitzende der Strafverteidigervereinigung Schleswig-Holstein, erklärte ihre Haltung zu den sich in der Neufassung der StPO widerspiegelnden Änderungen.
Einigkeit bestand darin, dass die nun aktuell geltende Fassung der StPO mit Bezug auf die Belehrung von Beschuldigten im Falle einer notwendigen Verteidigung, insbesondere bei Jugendlichen unter Berücksichtigung der Neufassung des JGG, hochkomplex, schwer zu erklären, in sich nicht mehr stringent und damit alles andere als klar vermittelbar ist, man dieses nun aber hinnehmen und damit arbeiten müsse.
Die zehnseitige, im Intranet veröffentlichte Handreichung samt Schaubildern und Vordrucken allein für die Belehrung von erwachsenen Beschuldigten spricht jedoch ihre eigene Sprache und hält einem schon sinnbildlich den Spiegel vor. Allein sie zeigt schon klar auf, dass der Grundsatz der Verständlichkeit von Gesetzen hier gehörig ins Wanken geraten ist und man gerade nicht mehr ohne Anleitung mit dem Gesetz arbeiten kann.
Wenn dann noch – wie gestern geschehen - postuliert wird, dass dem Beschuldigten die betreffenden Hinweise und Belehrungstexte nur noch lediglich auszuhändigen seien, er diese im Einzelnen aber gar nicht mehr verstanden haben bräuchte, dann wäre dies einer Kapitulation des Rechtsstaates gleichzusetzen.
Der BDK hat im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens im Bundestag zur Umsetzung der EU-Richtlinie maßgeblich darauf hingewirkt, dass auch künftig eine große Gruppe an Beschuldigten die Möglichkeit hat, sich ohne vorherige Verpflichtung eines Verteidigers durch ein Gericht bei der Polizei zu äußern. Sicherlich darf dem BDK somit eine klarer Beitrag für die Veranlassung zur Abänderung der bis dahin bestehenden Gesetzesentwürfe zugesprochen werden; und darauf sollte man stolz sein.
Die nun bestehenden Kompliziertheit der Rechtsanwendung, die in Form der von Herrn Prof. Dr. Schady als „Verwässerung“ des Rechts bezeichneten Implementierung einer Antragsmöglichkeit für den Beschuldigten ihren rechtlichen Niederschlag findet und der Sinnhaftigkeit des juristisch betrachtet in sich abgeschlossenen Models einer Pflichtverteidigung widerstrebt, hat der BDK jedoch nicht zu verantworten.
Andere Wege des Umgangs mit der Umsetzung der EU-Richtlinie wären im Vorwege denkbar gewesen; allein der Gesetzgeber hat die Frist zur Regelungverstreichen lassen und somit ohne Not Druck in die Sache gebracht und letztlich die rechtliche Ausgestaltung der Forderungen vorgenommen. Klar muss aber auch sein, dass dieser Schritt die gerade noch einmal gelungene Sicherung eines bedeutenden Eckpfeilers der kriminalpolizeilichen Ermittlungsarbeit war – und das in letzter Sekunde! Gerade in Zeiten immer kniffeligerer Verschlüsselungstechniken für die vermeintlichen Heilsbringer digitaler Spuren sowie dem immer geübteren Umgang von potentiellen Beschuldigten mit Datenträgern und Software sollte man das Instrument der klassischen Beschuldigtenvernehmung und den daraus gewonnenen Erkenntnissen (Zugangscodes zur Auswertung von Technik, Einordnung von digitalen Spuren in das Tatgeschehen, Überprüfung von Falschaussagen durch den Abgleich mit digitalen Spuren, um nur einmal dieses Verhältnis zu beleuchten) eben keinesfalls vernachlässigen.
Auf die gestrige Frage aus dem Publikum, wie denn nun im Falle einer notwendigen Verteidigung, gemessen an der Realität – dem später durch Herrn Prof. Dr. Schady, als auch durch Fr. Alpay-Esch bestätigten Normalfall, dass der vor der Beschuldigtenvernehmung kontaktierte Verteidiger zunächst Akteneinsicht verlangen und dem Beschuldigten raten werde, sich ggw. nicht zur Sache zu äußern - der subjektive Tatbefund möglichst ungefärbt und nicht bereits vorliegenden Erkenntnissen aus der Akte angepasst erhoben werden soll, blieb dann folgerichtig auch unbeantwortet. Dass dies insbesondere bei der strafrechtlichen Einordnung von schweren Straftaten z.B. bei der Differenzierung zwischen Mord und Totschlag, erhebliche Auswirkungen haben dürfte, konnte entsprechend nur bejaht werden.
Überdies herrschte zwischen den Referenten sowie einem Vertreter der Generalsstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein im Publikum Uneinigkeit bzgl. der Frage des Zeitpunktes, wann gem. § 141 (2) StPO davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte einem Richter vorgeführt werden soll und er damit einhergehend entgegen seiner Antragsmöglichkeit schon von Amts wegen einen Pflichtverteidiger beigeordnet bekommen muss (vgl. o.a. Handreichung, dort. Fußnote 9).
Birger Jansen
Regionalsprecher Flensburg für den Landesvorstand