Klagen auf amtsangemessene Alimentation
08.05.2024
Am gestrigen Tage befasste sich das Verwaltungsgericht Hamburg in einer ersten Verhandlung mit fünf der etwa 8.000 in drei Kammern des Hamburger Verwaltungsgerichtes anhängigen Einzelklageverfahren von Beamtinnen und Beamten auf eine amtsangemessene Alimentation.
Im Interesse der zahlreichen Klagen von BDK – Mitgliedern nahmen der BDK-Landesvorsitzende Jan Reinecke sowie dessen Stellvertreter Oliver Schwabe an der gestrigen Verhandlung im Haus der Gerichte am Lübeckertordamm teil.
Die im Sinne der Klägerinnen und Kläger ergangenen Beschlüsse wurden nunmehr von der Pressestelle der Verwaltungsgerichte wie folgt veröffentlicht:
- Die Besoldung in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A 10 wahre in den Jahren 2020 und 2021 - insbesondere auch unter Berücksichtigung der für das Jahr 2021 gewährten Angleichungszulage - nicht den erforderlichen Mindestabstand zur Höhe der Grundsicherung. Die Besoldung der Kläger in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A 9 sei bereits aus diesem Grund verfassungswidrig. Für die Besoldung in den höheren Besoldungsgruppen wie auch in der Besoldungsgruppe R 1 sei dies aufgrund des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen ein erhebliches Indiz für ihre Verfassungswidrigkeit.
- Insbesondere bei der Besoldung in den höheren Besoldungsgruppen wie auch in der Besoldungsgruppe R 1 komme hinzu, dass der Nominallohnindex in Hamburg in den zurückliegenden 15 Jahren erheblich stärker gestiegen sei als die Hamburger Besoldung. Die Angleichungszulage, die im Jahr 2022 ohnehin lediglich für das Jahr 2021 gewährt worden sei, gleiche dies jedenfalls im Ergebnis nicht aus.
- Die Kammer folge nicht den Ausführungen des Besoldungsgesetzgebers, dass der Berücksichtigung der landesspezifischen Besonderheiten unter anderem auf Grund der gebotenen Tariftreue innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) „sehr enge Grenzen“ gesetzt seien.
- Weitere alimentationsrelevante Kriterien, die ausreichend für eine Verfassungsgemäßheit der Besoldung sprächen, seien nicht ersichtlich.
Der BDK-Landesvorstand begrüßt zudem die Ankündigung der verhandelnden Kammer des Hamburger Verwaltungsgerichtes, dass auch andere, als Klagen anhängige Fallkonstellation, so auch die Klagen von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, in Bälde verhandelt würden. Ferner hoffen wir auf eine kurzfristige Befassung des Bundesverfassungsgerichtes.