Kinderpornografie

06.07.2021

Weite Teile des Gesetzes zur Bekämpfung der sexualisierten Gewalt gegen Kinder sind ab 1. Juli in Kraft getreten
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Zur Gesetzesänderung gehört auch der § 184b StGB. Hiernach stellt u.a. die Verbreitung und jeder Besitz von kinderpornografischen Inhalten ein Verbrechenstatbestand dar. Minder schwere Fälle sieht der Gesetzgeber nicht vor.

Der BDK hatte in einer Stellungnahme an das Bundesjustizministerium Gesetzesänderungen in diesem Bereich grundsätzlich begrüßt. Dennoch wies der BDK deutlich daraufhin, dass gerade beim Besitz von kinderpornografischen Bildern/Videos ein minder schwerer Fall notwendig sei, da in Praxis vielfach Jugendliche als Beschuldigte betroffen sind. Vor allem auf die Verbreitung von Darstellungen sexualisierter Gewalt an Kindern in jugendlichen Chatgruppen wurde hingewiesen. Fälle jugendlicher Chatgruppen, bei denen die jugendlichen Täterinnen und Täter vielfach ohne Unrechtsbewusstsein vorgenannten Darstellungen teilen, sollten auch unter Jugendschutzgesichtspunkten beurteilt werden.

Gemeinsame Zielsetzung sollte nach Ansicht des BDK eine (Ressourcen-) Konzentration auf Fälle mit Gefahrenüberhang (andauernde sexualisierte Gewalt), die „Trockenlegung“ großer krimineller Netzwerke und unter Berücksichtigung der Opferperspektive die Verfahrensbeschleunigung sein. Eine überzogene Kriminalisierung von Jugendlichen zu „Verbrechern“ sieht der BDK Rheinland-Pfalz mit großer Sorge.

Aber auch für die Arbeit aller Strafverfolgungsbehörden ergeben sich massive Folgen.

  • Einstellungen, z.B. gemäß §§ 153, 153a StPO, sind nicht mehr möglich.
  • Strafbefehlsanträge können nicht mehr gestellt werden
  • Selbst beim Besitz weniger Bilder ist grundsätzlich die Anklage vor dem Schöffengericht zu erheben.
  • Der/die Beschuldigte ist gem. § 141Abs. 1 StPO vor der Vernehmung darüber zu belehren, dass ihm/ihr unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn er/sie dies ausdrücklich beantragt bzw. Pflichtverteidigerproblematik bei Jugendlichen.

Schlussendlich muss jede Tat sehr genau aufgeklärt werden, was zu deutlichen Mehrbelastungen bei der Kriminalpolizei (K2 und K 16), bei den Staatsanwaltschaften und den Gerichten führen wird. Beispielsweise wird der Vorsatz (Besitzwille) exakt aufzuklären sein.

Der BDK wird sehr aufmerksam die ersten Erfahrungen mit der neuen Gesetzeslage verfolgen.