Kein Anspruch Inflationsausgleichszahlung für Tarifbeschäftigte in Elternzeit

28.08.2024

Aufgrund einer Klage einer in NRW beschäftigten Kommunalmitarbeiterin auf Inflationsausgleich während der Elternzeit sprach im April 2024 das ArbG Essen (Az. 3 Ca 2231/23) in erster Instanz der Klägerin Recht zu.
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Aufgrund einer Klage einer in NRW beschäftigten Kommunalmitarbeiterin auf Inflationsausgleich während der Elternzeit sprach im April 2024 das ArbG Essen (Az. 3 Ca 2231/23) in erster Instanz der Klägerin Recht zu.
Das ArbG Essen sah einen Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verankerten Gleichheitssatz, aufgrund der Nichtberücksichtigung von Personen während der Elternzeit, als gegeben an.
Das Urteil wurde am 14.08.2024 – 14 SLa 303/24 durch das LAG NRW gekippt. Demnach durften/ dürfen tarifliche Inflationsausgleichszahlungen während der Inanspruchnahme von Elternzeit ausgesetzt werden, so die 14. Kammer des LAG NRW.
Grundlage seien die in §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 TV geregelten tariflichen Voraussetzungen, wonach an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden haben muss, um einen Inflationsausgleich beziehen zu können.
Die Klägerin fühlte sich aufgrund der Regelungen diskriminiert, da Mütter im Vergleich zu Vätern eine idR längere Elternzeit zur Betreuung der Kinder in Anspruch nehmen würden.
Das LAG NRW wies die Argumentation der Klägerin ab, da der Inflationsausgleich einen Vergütungszweck verfolge und sich daher auf die Arbeitsleistung beziehen würde.

Eine Verstoß gg. Art. 3 Abs. 1 GG sieht das LAG NRW somit nicht als gegeben an.
Der Klägerin steht es frei vor dem BAG in Revision zu gehen.
Zur Sicherung eventueller Ansprüche bei einer erfolgreichen Revisionseinlegung können Tarifangehörige weiterhin über den Musterantrag Widerspruch einlegen.
Das Urteil ist nicht auf Beamte übertragbar und bedarf der weiteren Prüfung.

Musterantrag zum Download