Kandidaturen zu Beschäftigtenvertretungen auf anderen Listen

01.03.2020

Der Landesvorstand erachtet es im Sinne des geschlossenen Auftretens des BDK Landesverbandes Berlin für unvereinbar mit der Mitgliedschaft im BDK, wenn Mitglieder bei Wahlen von Beschäftigtenvertretungen auf anderen Listen zu diesen Wahlen antreten. Ausnahmen kann der Landesvorstand auf Antrag des Mitgliedes zulassen.
Kandidaturen zu Beschäftigtenvertretungen auf anderen Listen

 

Beschluss des Landesvorstandes vom 19. Februar 2020

Seit einiger Zeit existieren vermehrt Kandidaturen unabhängiger oder freier Listen für Beschäftigtenvertretungen. Dem ist grundsätzlich nichts entgegen zu halten, entspricht dies doch der grundgesetzlich geschützten Koalitionsfreiheit.

Diese Koalitionsfreiheit ist jedoch nach Auffassung des Landesvorstandes gegen das geschlossene Auftreten des BDK nach außen abzuwägen. In dieser Abwägung hat das BVerfG 1999 in einer Entscheidung die bis dahin herrschende Rechtsprechung klargestellt und die Kandidatur auf konkurrierenden Listen bei Wahlen zu Beschäftigtenvertretungen als Ausschlussgrund für einen Berufsverband bzw. eine Gewerkschaft anerkannt (Az. 1 BvR 123/93).

Hinzu tritt die Satzungsregelung des Landesverbandes Berlin aus § 7 Nr. 1a, nach der ein Ausschlussgrund dann besteht, wenn „grobe Verstöße gegen die Satzung sowie Interessen des BDK als auch gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane“ festgestellt werden.

In diesem Kontext hat der Landesvorstand am 19. Februar 2020 in seiner Sitzung folgenden Beschuss gefasst:

Der Landesvorstand erachtet es im Sinne des geschlossenen Auftretens des BDK LV Berlin für unvereinbar mit der Mitgliedschaft im BDK, wenn Mitglieder bei Wahlen von Beschäftigtenvertretungen auf anderen Listen zu diesen Wahlen antreten. Ausnahmen kann der Landesvorstand auf Antrag des Mitgliedes zulassen.

Wer für Beschäftigtenvertretungen tätig werden möchte, ist herzlich zu einer Kandidatur für eine Liste des BDK eingeladen. Der Landesvorstand wird jedoch darüber hinaus über die Einhaltung des zitierten Beschlusses wachen.

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