Justizministerin Kuder will härtere Strafen für Schleuser – politisch motivierte Forderung oder wirksame Bekämpfung von Straftaten?
10.09.2015
Solchen Forderungen kann der BDK-Landesverband Mecklenburg-Vorpommern mit Blick auf die Rechtslage und die Rechtspraxis nur widersprechen.
Nach Meinung der Experten handeln Menschenschleuser in der Regel gewerblich bzw. als Bandenmitglieder. Und hier hilft ein tieferer Blick ins Gesetz, um die Forderung der Minister bereits als erfüllt zu sehen. Im § 96 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe aufgeführt, wenn die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen wurde. In ihrer Presseerklärung zieht Frau Kuder denn auch explizit Meldungen über Schleuser-Banden, organisierte Schleuserkriminalität und grausame Geschäfte mit Flüchtlingen als Beispiele heran. Weshalb also etwas schon Vorhandenes fordern?
Selbstverständlich gibt es noch den Tatbestand der „einfachen“ Schleusung, dessen Ahndung bei einer Geldstrafe beginnt und bis zu fünf Jahren Haft androht. Doch selbst Ministerin Kuder dürfte letztlich der Meinung sein, dass es einen klaren juristischen Unterschied zwischen einer einmaligen und „einfachen“ Schleusung einer Person und der banden- oder gewerbsmäßigen Tat geben muss.
Aus Sicht der ermittelnden Bundes- und Landespolizeibeamten ahnden die Gerichte ohnehin nicht in Richtung der Höchststrafe. Der zur Verfügung stehende Strafrahmen wird einerseits in den Bundesländern ganz verschieden ausgelegt und andererseits häufig eher am unteren Ende verwirklicht. Doch hier Forderungen nach höheren Strafen zu stellen greift aus unserer Sicht schon in die richterliche Unabhängigkeit ein und scheint eher ein typisches Verhalten von Politikern zu sein, denen die Argumente fehlen und die deshalb bei jedem neu oder verstärkt auftretenden Phänomen nach höheren Strafen rufen.
Bei der gestellten Forderung nach Einziehung von Tatmitteln, die Dritten gehören, erlauben wir uns dringend vor einem Verlassen der Rechtsstaatlichkeit zu warnen. Dem Eigentum kommt in der Bundesrepublik aus guten Gründen eine besondere Bedeutung zu. Der § 74 des deutschen Strafgesetzbuches regelt die Voraussetzungen einer Einziehung. Diese Norm lässt – völlig zu Recht – keine Einziehung von Tatgegenständen unbeteiligter Dritter zu.
Und abschließend noch eine Frage.
Wenn jeder auf frischer Tat gestellter oder verurteilter Schleuser in eine Justizvollzugsanstalt einziehen würde, reichen dann überhaupt unsere Haftplätze, verfügen wir über ausreichend Personal in den Anstalten und sind dafür gegenwärtig die Polizeien der Länder und des Bundes mit genügend (gesundem) Personal ausgestattet?