Juristische Prüfung vorgesehen - BDK will mehr beteiligt werden
02.08.2017
Die verhandelnden Parteien bei den Tarifrunden sind bekannt. Neben Verdi und dem DBB Beamtenbund und Tarifunion sind dies die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und die Gewerkschaft der Polizei (GdP). Darüber hinaus verhandelt Verdi für die IG Bau. Ähnlich sieht es bei beamtenrechtlichen Gesetzesvorhaben aus, bei denen die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände beteiligt werden. In der Regel der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), der DBB und der Deutsche Richterbund (DRB). “Im Ergebnis führt diese Beschränkung dazu, dass “kleinere” Berufsverbände sowie “Spartenorganisationen” regelmäßig von den Tarifverhandlungen und den Vorbereitungsgesprächen ausgeschlossen bleiben”, kritisiert der amtierende BDK-Bundesvorsitzende André Schulz in einem Brief an den Vorsitzenden der TdL, Niedersachsens Finanzminister Peter-Jürgen Schneider. Es geht um die Frage, ab wann eine Gewerkschaft zu beteiligen ist. Dies ist auch eine Frage des Betrachtungswinkels. Maßgeblich ist der Organisationsgrad einer Beschäftigtenvertretung. Doch wovon? Von der Gesamtheit der Beamten und Tarifbeschäftigten im Bund oder in einem Bundesland? Oder von einer einzelnen Sparte wie der Kriminalpolizei. Im ersten Fall repräsentiert der BDK nur einen kleinen Teil. Im zweiten Fall “organisiert der BDK den mit Abstand größten Teil der Beschäftigten”, argumentiert Schulz. Die derzeitige Rechtslage verhindere jedoch die Beteiligung der Interessenorganisation der Kriminalbeamten. Die bisherigen Regelungen in § 53 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und in § 118 Bundesbeamtengesetz (BBG) sowie analog in den Landesbeamtengesetzen seien zwar Ausfluss der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG, sie seien jedoch nicht mit Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar, der allen Angehörigen des Öffentlichen Dienstes ein Recht auf “Kollektivverhandlungen” sichert. Schulz stützt seine Argumentation auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2014. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Beteiligungsrechte aus § 118 BBG und § 53 BeamtStG nicht dem notwendigen Ausgleich zwischen Art. 11 EMRK und Art. 33 Abs. 5 GG genügen. Die Beschränkung auf die Spitzenorganisationen, sowohl bei Tarifverhandlungen als auch bei Beteiligungsverfahren zu beamtenrechtlichen Fragestellung entspreche dem “Stand der Dinge nicht mehr”, und stelle eine unangemessene Einschränkung der Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG dar, so das Ergebnis des BDK-Bundesvorsitzenden. Die Beteiligung von Spartenorganisationen erscheine deshalb dort möglich als auch geboten, wo die Interessen der von ihnen vertretenden Berufsgruppen berührt würden. Schulz forderte daher den TdL-Vorsitzenden Schneider zu einem konstruktivem Dialog auf und wünschte sich einen Sitz am Verhandlungstisch. Dazu kam es nicht. Nun prüft der BDK juristische Schritte. Neben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Tarifeinheitsgesetz dürfte dabei auch die Frage des Streikrechts von Beamten maßgeblich sein. Denn auch dabei geht es um das rechtliche Zusammenspiel zwischen der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Grundgesetz.
Der Originalartikel erschien in der Juli-Ausgabe des Behörden Spiegel. Der Abdruck hier erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Behörden Spiegel.