Jahressonderzahlung – mit kleinem Wermutstropfen

01.11.2022

Weihnachtsgeldauszahlung im November.
Bruno Glätsch - Pixabay

Ende November können sich die Beschäftigten innerhalb der Polizei wieder auf die Auszahlung der Jahressonderzahlung, besser bekannt als Weihnachtsgeld freuen.

Doch wer hat eigentlich Anspruch?

Gemäß § 20 TV-L haben alle Beschäftigten, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1.12. beendet wurde, bekommt der Beschäftigte keine Zahlung. Als Bemessungsgrundlage wird das durchschnittliche monatliche Entgelt der Monate Juli, August und September herangezogen. Bei Beschäftigten, die nach dem 31. August eingestellt werden, wird das erste volle Monatsentgelt zu Grunde gelegt.

Leider wurde im Rahmen der Tarifverhandlung 2019 das Weihnachtsgeld auf dem Niveau des Jahres 2018 eingefroren.

Das bedeutet konkret:

  • 87,43% für die Entgeltgruppen 1-4,
  • 88,14% für die Entgeltgruppen 5-8,
  • 74,35% für die Entgeltgruppen 9a-11,
  • 46,47% für die Entgeltgruppen 12-13 und
  • 32,53% für die Entgeltgruppen 14-15

 

Es ist schon sehr frustrierend, dass eine Höhergruppierung oftmals auch mit einer Verringerung des Weihnachtsgeldes einhergeht. Zusätzlich mussten die Kolleginnen und Kollegen in den letzten Jahren noch das Einfrieren der Jahressonderzahlung hinnehmen. Die aktuelle Inflationsrate von über 10 Prozent schmälert das Weihnachtsgeld dann nochmals, das trübt definitiv die Freude auf den Gehaltsnachweis. Einen Lichtblick gibt es jedoch - ab 2023 soll das Weihnachtsgeld wieder dynamisiert werden“, kommentiert Dominique Möbius, die Tarifsprecherin des BDK-BW.