Ist der Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Rostock ein Datenschutzexperte?
14.06.2012
Kurz zur Erläuterung:
Das Anliegen des BDK bestand unter anderem darin zu klären, ob und welche privaten Daten der Dienstherr von seinen Mitarbeitern erheben darf, um sie dann in Alarm- oder Bereitschaftslisten aufzunehmen.
Das Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern ist das spezielle Gesetz für den Datenschutz in unserem Bundesland. In ihm gibt es genaue Aufzählungen zu Ausnahmen, bei denen auf andere Rechtsgrundlagen zurück gegriffen werden kann.
Die durch den Polizeipräsidenten genannten sind darin nicht enthalten. In seiner rechtstheoretischen Konstruktion sieht er nur die Belange des Dienstherrn.
Die Rechte der Betroffenen werden durch ihn ausgeblendet, ja, sie werden den Betroffenen abgesprochen mit der Begründung des "besonderen Dienst- und Treueverhältnisses".
Stellt sich die Frage, ist der Bürger, wenn er ein Beamter ist, ein anders zu behandelnder Bürger, für den das Landesdatenschutzgesetz nicht gilt?
Durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern, der für den hiesigen Datenschutz zuständigen Einrichtung, wird festgestellt, dass es so wie im Verantwortungsbereich des Polizeipräsidiums Rostock gehandhabt wird, nicht geht.
Es wird die Möglichkeit aufgezeigt, wie es datenschutzrechtlich sauber funktionieren kann.
Der Präsident spricht den Betroffenen das Recht ab, so behandelt zu werden, wie es das Gesetz vorsieht.
Er missachtet nicht nur ein Gesetz und damit das Recht der betroffenen Personen sondern auch ihre damit verbundene rechtliche Integrität.
Recht wird von ihm so ausgelegt, bis es passt.
Das Bezugsschreiben des Polizeipräsidenten sowie des Datenschutzbeauftragten können im Mitgliederbereich runtergeladen werden.