Informationen zur Jahressonderzahlung für Tarifbeschäftigte
15.10.2018
Voraussetzung für die Zahlung ist, dass Beschäftigte am 1. Dezember eines Jahres in einem Arbeitsverhältnis stehen. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis ruht, z. B. während der Elternzeit, besteht ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung.
Die Jahressonderzahlung entfällt jedoch vollständig, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember beendet wurde (z. B. durch Kündigung, Renteneintritt oder Auslaufen einer Befristung), selbst wenn das Arbeitsverhältnis im Restjahr durchgehend bestanden hat.
Die Höhe der Jahressonderzahlung bemisst sich aus dem durchschnittlich gezahlten Entgelt der Kalendermonate Juli, August und September, wobei Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien sowie Überstunden und Mehrarbeit, die nicht durch Dienstplan vorgesehen wurden, nicht berücksichtigt werden. Im Falle von fehlenden Beschäftigungszeiten während des laufenden Jahres (beispielsweise bei Neueinstellungen im Jahresverlauf) wird die Sonderzahlung um 1/12 für jeden Monat ohne Gehalt gekürzt.
Die Jahressonderzahlung wird in ihrer prozentualen Höhe unterschiedlich nach Entgeltgruppen und Tarifvertrag berechnet:
TV-L (Tarifgebiet West) |
TV-L (Tarifgebiet Ost) |
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|
2018 |
2019 |
E1 bis E8 |
95% |
90,3% |
95% |
E9 bis E12 |
80% |
76% |
80% |
E 12 und E 13 |
50% |
49% |
50% |
E 14 und E 15(Ü) |
35% |
34% |
35% |
E 13 Ü, Stufe 2 und 3 |
50% |
49% |
50% |
E 13 Ü, Stufe 4 und 5 |
35% |
34% |
35% |
|
TVÖD (Tarifgebiet West) |
TVÖD (Tarifgebiet Ost) |
E 1 bis E 8 |
90% |
67,5% |
E 9 bis E 12 |
80% |
60% |
E 13 und E 14 |
60% |
45% |
TV-H |
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E 1 bis E 8 |
90% |
E 9 bis E 15 |
60% |
Die Auszahlung erfolgt mit dem Novembergehalt.
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