Information zur Entschädigungen wegen Altersdiskriminierung bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters

07.05.2018

Bezugnehmend auf das Versenden von Widerspruchsbescheiden der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg, zur altersdiskriminierenden Besoldung möchten wir Euch unseren Standpunkt dazu mitteilen. Diesen findet Ihr im folgenden Dokument.
Information zur Entschädigungen wegen Altersdiskriminierung bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters

Damit ist eine der wichtigsten Fragen zu diesem Thema beantwortet, nämlich, dass nur diejenigen Kolleginnen und Kollegen eine Entschädigungszahlung erhalten, die seinerzeit einen Widerspruch eingelegt hatten. Unbenommen davon werden wir uns im politischen Raum dafür einsetzen, dass eine faire Lösung für alle Kolleginnen und Kollegen gefunden wird.

Für die Zukunft möchten wir Euch nahelegen, Euch regelmäßig auf unserer Webseite www.bdk.de zu informieren und Euch für unseren Mitglieder-Newsletter anzumelden, damit Euch keinerlei wichtige Informationen mehr entgehen. 

Zu Entschädigungen wegen Altersdiskriminierung bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters

Die ZBB erteilt seit April 2018 in mehreren tausend Fällen (darunter für nahezu 2.600 Polizeibeamte) Widerspruchsbescheide bei gestellten Anträgen auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Die betreffenden Zahlungen bis in Höhe von 2.700,- EUR erfolgen mit der Besoldung im Mai 2018.  

Aufgrund des gegebenen breiten Interesse soll hier im Zusammenhang damit auf einige wesentliche rechtliche Gesichtspunkte eingegangen werden:

IZur Vorgeschichte

Vormalige Grundlage für die Besoldung der Bundes- und Landesbeanten war lange Zeit das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), das bei der Besoldungshöhe gemäß §§ 27 und 28 BBesG a. F. noch nach Lebensaltersstufen differenzierte und damit gerade jüngere Beamte benachteiligte, weil sie allein wegen ihres Einstellungsalters ein geringeres Gehalt bezogen als andere Beamte in vergleichbarer Position. Dies verstieß gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 a der Richtlinie 2000/78/EG der Europäischen Gemeinschaft (Urteil des EuGH Henning und Mai, EU:C:2011:560). Der Gerichtshof hatte in derselben Entscheidung anerkannt, dass eine unterschiedliche Besoldung nach dem Kriterium des Dienstalters zulässig ist, weil das Dienstalter mit der Berufserfahrung einhergeht. Es hatte überdies bestätigt, dass national eine Entschädigungsregelung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG vorzusehen ist.

Der Bund hatte die Besoldungsdifferenzierung zuvor schon mit den in 2006 neugefassten §§ 27 und 28 BBesG auf Erfahrungsstufen umgestellt und die Überleitung für die vorhandenen Beamten geregelt. Zudem war das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bereits in Kraft, das der Umsetzung der v. g. RL 2000/78/EG dient. Die Länder haben eine solche Umstellung ihres Besoldungssystems zeitlich sehr unterschiedlich und zumeist erst viel später (nach-)vollzogen (so der Freistaat Sachsen rückwirkend zum 1. September 2006 aufgrund des Sächsischen Dienstneuordnungsgesetzes vom 18.12.2013 [SächsGVBl S. 970]).

Daraufhin war in vielfach angestrengten Rechtsstreitigkeiten (nicht nur für die Bundesbeamten) zu klären, unter welchen Voraussetzung auf welcher Rechtsgrundlage überhaupt (noch) ein Entschädigungsanspruch und in welcher Höhe besteht.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) stellte zunächst mit seinem Urteil vom 30.10.2014, BVerwG 2 C 3.13, hinsichtlich eines Antrages vom 30.12.2009 klar, dass ein Entschädigungsanspruch überhaupt nur für die Zeit ab Inkrafttreten des AGG (18.08.2006) bis zur Umstellung auf das System nach Erfahrungsstufen (hier: 01.09.2006) entstehen kann, weil die gesetzliche Grundlage für die Besoldung bis dahin auf die alte Differenzierung abstellte. Es entschied zudem, dass der Beamte deshalb Entschädigung des immateriellen Schadens gemäß § 15 Abs. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG in Höhe von 50,- EUR (für die zweite Hälfte des Monats August 2006) beanspruchen kann. Darüber hinaus klärte das BVerwG die Frage des Beginns der 2-Monate-Frist im Sinne von § 15 Abs. 4 AGG für die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs. Es entschied, dass die entscheidungserhebliche Rechtslage erst mit der Verkündung des Urteils in Sachen Henning und Mai am 08.09.2011 geklärt wurde und die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG in Gang setzte.

Offen somit, ob nach Verkündung des v. g. Urteils des EuGH vom Dienstherrn eine Entschädigung in Höhe 100,- EUR pro Monat beanspruchen können. Weiterhin war zu klären, ob ein Widerspruch rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr greift. Beides war vornehmlich für landesrechtliche Konstellationen (bspw. Hessen oder NRW) von Belang, die - anders als der Bund - erst nach Verkündung des v. g. EuGH-Urteils eine Umstellung ihres Besoldungssystems vornahmen. Das traf auch für das Land Brandenburg zu, das erst zum 1.1.2014 die europarechtskonforme Besoldungsregelung landesrechtlich einführte.

Das BVerwG klärte diese Rechtsfragen mit seinen Urteilen vom 06.04.2017, 2 C 11.16, 2 C 12.16. sowie vom 16.11.2017, BVerwG 2 C 11.17. Demnach kann nach Verkündung des EuGH-Urteils vom 08.11.2011 vom Dienstherrn die Zahlung von 100,- EUR pro Monat (unabhängig von der Besoldungsgruppe und der Dauer der Geltung der diskriminierenden Bestimmungen sowie bei Teilzeitbeschäftigung) verlangt werden, wenn die Besoldung unter Verstoß vom Lebensalter abhing. Die schriftliche Geltendmachung begründet allerdings den Anspruch nicht rückwirkend für das Kalenderjahr, sondern nur für den Zeitraum ab Zugang der jeweiligen monatlichen Besoldung und erst ab dem auf die Geltendmachung folgenden Monat. Unter Beachtung der 2-Monats-Frist bedeutete das für einen im Dezember 2012 gestellten Antrag, dass Entschädigung allenfalls ab dem Monat November 2012 zu zahlen ist.

II. Häufige Fragestellungen: 

1. Wer ist nach der Rechtslage im Land Brandenburg anspruchsberechtigt?

Für die Anspruchsberechtigung sind drei materielle Grundvoraussetzungen maßgeblich:

  • Beamte müssen Besoldung erhalten haben (auch bei Teilzeitbeschäftigung);
  • die Beamten müssen überhaupt diskriminiert gewesen sein (dies trifft nicht zu, wenn Beamte bereits ab 9.11.2011 und bis zum 31.12.2013 die höchste Dienstaltersstufe erreicht hatten);
  • die Beamten müssen für die Zeit ab 9.11.2011 bis zum Inkrafttreten des BbgBesG am 01.01.2014 schriftlich (ggf. mit Widerspruch bezeichnet) die Altersdiskriminierung geltendgemacht haben (anders als bei Besoldungsansprüchen, für die es keines ausdrücklichen Antrages bedarf, handelt es sich hier um eine Entschädigung für pflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn bei der Besoldungsregelung, diese musste mit Antrag eingefordert werden).
 
2. In welcher Höhe und für welchen Zeitraum kann Entschädigung beansprucht werden?
 

Eine Entschädigung kann aufgrund von § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von 100,- EUR pro Monat allenfalls von November 2011 bis Dezember 2013 beansprucht werden, da der Anspruch nur in diesem Zeitraum entstehen konnte. Die Höhe des gesamten Anspruchs bestimmt sich nach dem Zugang der jeweiligen monatlichen Besoldung und dem Zeitpunkt, zu dem Entschädigung geltend gemacht wurde (bspw. wenn am 15.12.2012 Widerspruch eingelegt wurde, dann für die Zeit ab November 2012, also für 14 Monate = 1.400,- EUR, da die Besoldung für Dezember schon im November zuging; wenn bereits am 20.11.2011 Widerspruch eingelegt wurde, dann für die Zeit ab Oktober 2011 bis Dezember 2013, da die Besoldung für November 2011 schon im Oktober 2011, zuging, also für 27 Monate = 2.700,- EUR). Die Rechtsprechung leitet den Entschädigungsanspruch zwar aus zweierlei Rechtsgrundlagen her (einerseits aus dem AGG, andererseits aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch). Die nationalstaatliche Umsetzung des Unionsrechts (und damit auch des Haftungsanspruchs) erfolgt aber ausschließlich und umfassend mit § 15 AGG. Eine Doppelzahlung ist deshalb ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017, BVerwG 2 C 11.16, Rn. 21).

3. Wann ist die Geltendmachung der Altersdiskriminierung rechtzeitig?

Die Geltendmachung konnte überhaupt nur in der Zeit vom 9.11.2011 bis 31.12.2013 erfolgen. Da die monatliche Auszahlung der Dienstbezüge den jeweils monatlich entstehenden Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG begründet, kommt es für die Einhaltung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG auf den Zeitpunkt an, zu dem Beamte Kenntnis von der Diskriminierung erhalten haben. Das ist hier der Eingang der monatlichen Besoldungszahlungen beim Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017, BVerwG 2 C 11.16, Rn. 41 f). So wahrt ein Widerspruch vom 17.12.2012 die Frist nicht mehr für Oktober 2012, sondern nur noch für den November 2012. Jeder Widerspruch nach dem 31.12.2013 ist verspätet.  

4. Kann die Gleichbehandlung mit der Ausgestaltung von Entschädigungsregelung in anderen Bundesländern verlangt werden?

Dies ist rechtlich zu verneinen, da die Hoheit für die gesetzliche Ausgestaltung der Besoldungsdifferenzierung und der Entschädigung verfassungsrechtlich bei jedem Dienstherrn liegt, der diese Befugnisse dementsprechend vielgestaltig wahrgenommen hat (so hat Sachsen die unionsrechtskonforme Neuregelung sogar rückwirkend bis ins Jahr 2006 vorgenommen, so dass es dort so gut wie keine rechtzeitigen Widersprüche gibt).