Inflation: Gegensteuern erforderlich!
16.02.2023
An die 2021 verhandelte Gehaltserhöhung von 2,8 % muss nicht erinnert werden, und die seither gestiegenen Lebenshaltungskosten belasten alle jeden Tag. Dies gilt besonders für die unteren Einkommensgruppen im öffentlichen Dienst. Die Tarifparteien haben für genau solche Ausnahmesituationen vereinbart, dass eine Zulage gewährt werden kann:
§ 16 Abs. 5 des TV-L ermöglicht es dem Dienstherrn, unter den dort genannten Voraussetzungen eine Zulage zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten zu gewähren.
Vor diesem Hintergrund wurde vor einigen Wochen Tarifbeschäftigten empfohlen, einen Antrag auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie bei ihrem Arbeitgeber zu stellen.
Es wurden nur Ablehnungen bekannt - die in ihren Begründungen nicht überzeugen. Weder ist die Zulage auf die Variante „regionale Differenzierung“ (Ballungsräume) begrenzt, noch ist sie ausgeschlossen, wenn alle Beschäftigte betroffen sind. „…oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten“ ist passgenau die Variante, die es Arbeitgebern ermöglicht, ja, sie in der aktuellen Situation aus Gründen der Fürsorge geradezu verpflichtet, den Beschäftigten die notwendige Unterstützung zur Vermeidung finanzieller Schieflagen und einen angemessenen Lohn zu gewähren. Mögliche Verbesserungen durch zukünftige Tarifverhandlungen liegen in weiter Ferne - jetzt ist Hilfe nötig.
Es sei Finanz- und Innenministerium empfohlen, im Kultusministerium zu den Folgen nachzufragen, wenn für Beschäftigte und Ausbildungsplatzsuchende andere Arbeitgeber attraktiver sind.
Was wohl teurer zu stehen kommt?
Wir bleiben dran.
Der Geschäftsführende Landesvorstand