Im Freistaat Sachsen keine Neuberechnung der Renten aus Dienstzeiten bei der Volkspolizei

14.07.2019

Das Landessozialgericht Sachsen hat in den Urteilen vom 18.06.2019 zum Verpflegungsgeld und Bekleidungsgeld und auch zu Prämien und Zuschlägen während der Dienstzeit bei der Volkspolizei entschieden.

 

Es entschied, dass es sich beim Verpflegungs- und Bekleidungsgeld um keine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung, bzw. um einen Aufwendungsersatz handelte. Somit handelte es sich nicht um Arbeitsentgeld oder Arbeitseinkommen.

 

Damit ist eine Anrechnung zur Rente nicht möglich.

Prämien und Zuschläge wurden als Arbeitsentgeld anerkannt.

 

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

 

Damit folgte das Landessozialgericht Sachsen nicht den Urteilen der anderen Sozialgerichte in den neuen Bundesländern.

 

Die Urteile des LSG des Freistaates Sachsen:

Verpflegungsgeld –        Az.: L 5 RS 503/17

Bekleidungsgeld -           Az.: L 5 RS 510/17

Prämien / Zuschläge -     Az.: L 5 RS 513 / 17

 

Erhard Tramm