Im Freistaat Sachsen keine Neuberechnung der Renten aus Dienstzeiten bei der Volkspolizei
14.07.2019
Es entschied, dass es sich beim Verpflegungs- und Bekleidungsgeld um keine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung, bzw. um einen Aufwendungsersatz handelte. Somit handelte es sich nicht um Arbeitsentgeld oder Arbeitseinkommen.
Damit ist eine Anrechnung zur Rente nicht möglich.
Prämien und Zuschläge wurden als Arbeitsentgeld anerkannt.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
Damit folgte das Landessozialgericht Sachsen nicht den Urteilen der anderen Sozialgerichte in den neuen Bundesländern.
Die Urteile des LSG des Freistaates Sachsen:
Verpflegungsgeld – Az.: L 5 RS 503/17
Bekleidungsgeld - Az.: L 5 RS 510/17
Prämien / Zuschläge - Az.: L 5 RS 513 / 17
Erhard Tramm