Gesundheitsmanagement - für Tarifbeschäftigte ohne Dienstsport!
06.06.2016
Eine nicht unerhebliche Ungleichbehandlung, insbesondere, wenn
Beamte und Tarifbeschäftigte dieselbe Tätigkeit ausüben.
Beispiel: Erkennungsdienst. Der Beamte kann regelmäßig
Dienstsport treiben und hat daher entsprechende Fehlzeiten oder
Stundengutschriften für außerdienstlichen Sport – bis zu 36
Stunden im Jahr. Nur Aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses
werden Tarifbeschäftigte gegenüber Beamten mit gleicher
Tätigkeit benachteiligt.
Im Zuge der Gleichbehandlung und eines erfolgreichen
Gesundheitsmanagements muss hier ein generelles Umdenken
stattfinden. Wir fordern daher auch für alle Tarifbeschäftigten
einen angemessenen Zeitanteil zur Ausübung von Dienstsport ohne
Abzug von Stunden.
Tarifbeschäftigte sollten Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage mitfinanzieren
Vor einem knappen Jahr feierte die GdP die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage als großen Erfolg und brüstete sich damit, dass zur Gegenfinanzierung der Ruhegehaltsfähigkeit „nur“ die Instandsetzungspauschale sowie die Entschädigung für das Tragen von Zivilkleidung wegfallen werden. Der BDK hat hier gemeinsam mit der DPolG erheblich interveniert: Auf diese Weise hätten auch die Tarifbeschäftigten in der Kriminalpolizei, die diesen Bekleidungszuschuss ebenfalls erhalten, für die Finanzierung der Beamtenpensionen herangezogen werden sollen. Jeder dieser Tarifbeschäftigten wäre mit 216,- € im Jahr zur Kasse gebeten worden - und zwar ohne Kompensation! Der BDK konnte eine vollständige Rücknahme dieser Gegenfinanzierung erreichen und so eine weitere Benachteiligung der Tarifbeschäftigten verhindern.