Genetischer Fingerabdruck: Gesetzgeber muss jetzt handeln!

09.07.2004

Nachdem die Innenministerkonferenz gestern beschlossen hat, die Abnahme einer DNA-Probe bei Straftätern künftig als Standard-Maßnahme der Erkennungsdienstlichen Behandlung gem. § 81 b Strafprozessordnung einzuordnen ...

... hat der BUND DEUTSCHER KRIMINALBEAMTER (BDK) die Bundesregierung aufgefordert, nunmehr umgehend ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren einzuleiten. Hierzu erklärte der Bundesvorsitzende des BDK, Klaus Jansen in Rheinbach:

"Wir setzen uns seit Jahren für diese Lösung ein. Ein dickes Brett scheint mit der Entscheidung der Innenministerkonferenz jetzt endlich durchbohrt. Die Bundesregierung ist nach dieser erzielten parteiübergreifenden Deklaration aufgefordert, unmittelbar nach der parlamentarischen Sommerpause einen Gesetzentwurf vorzulegen, um die Möglichkeiten der DNA-Analyse endlich in dem erforderlichen Maße zu nutzen!"

Die Möglichkeiten, die der sog. genetische Fingerabdruck bei der Aufklärung, aber auch künftigen Vorbeugung von Straftaten bietet, sind beeindruckend. Es gibt kaum einen Tatort, an dem es dem Täter gelingt, keinerlei Spuren zu hinterlassen - sei es durch Blut, Schweiß, Speichel, Sperma oder sonstiges zurückgelassenes Zellmaterial. Viele schwere Straftaten könnten schnell aufgeklärt und Folgetaten verhindert werden, wenn hiervon genauso konsequent Gebrauch gemacht würde, wie dies etwa mit herkömmlichen Fingerabdrücken ganz selbstverständlich der Fall ist. Dass dies aufgrund der restriktiven Rechtslage zur Zeit noch nicht möglich ist, ist sowohl unverständlich als auch auf Dauer mit Blick auf die Opfer nicht zu verantworten.

Tatsächlich unterscheiden sich die Eingriffscharaktere in beiden Fällen überhaupt nicht voneinander. Das von der Polizei gespeicherte Material ist ausschließlich dazu geeignet, den Spurenverursacher zu identifizieren. Weitere Schlussfolgerungen über die jeweilige Person sind technisch ausgeschlossen. Erforderlich ist es offensichtlich, die Bevölkerung hierüber genauestens zu informieren, statt diffuse Ängste vor dem hier überhaupt nicht zur Rede stehenden gläsernen Menschen zu schüren.

Auch bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen gem. § 81 b StPO müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte erneut straffällig werden könnte. Im Widerspruchsfall entscheidet auch hier ein Richter. Der Rechtsschutz vor staatlichen Eingriffen ist also gewahrt. Der z. Zt. noch erforderliche richterliche Beschluss vor jeglicher DNA-Maßnahme und in jedem Fall hat sich in der Praxis jedoch als außerordentlich verfahrenshemmend erwiesen und ist rechtssystematisch aufgrund der direkten Vergleichbarkeit mit dem herkömmlichen Fingerabdruck als sicheres Identifizierungsmittel auch nicht erforderlich.

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