Geltendmachung von Besoldungsansprüchen für das Jahr 2020

28.12.2020

BDK fragt nach – Erklärung des hessischen Innenministers zum Verzicht auf die Einrede der Geltendmachung von Rechtsansprüchen wegen amtsangemessener Besoldung auch über das Jahr 2020 hinaus.
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Den BDK Hessen erreichten bereits vor den Weihnachtsfeiertagen diverse Anfragen von Kolleginnen und Kollegen, in denen um Auskunft gebeten wurde, ob noch vor Jahresfrist Antragsschreiben zur amtsangemessenen Besoldung an die Besoldungsstelle Hessen zu richten sind.

Zur Klärung dieser Frage hat der BDK-Landesvorsitzende Dirk Peglow Innenminister Beuth angeschrieben und mit Datum vom 23.12.2020 folgende Antwort (Zitat) erhalten: 

Sehr geehrter Herr Peglow,

Gerne nutze ich die Gelegenheit und darf lhnen nochmals versichern, dass die Erklärung des Landes Hessen vom 5. Dezember 2016, für das Besoldungsjahr 2016 für die Landesverwaltung auf die Einrede der zeitnahen Geltendmachung von Rechtsansprüchen, nicht auf die Einrede der Verjährung, wegen - vermeintlicher - Unteralimentation zu verzichten, weiterhin und auch über das Jahr 2020 hinaus Geltung behält.

Die im Mai 2020 für die Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entfalten keine unmittelbaren Auswirkungen auf die besoldungsrechtlichen Regelungen in Hessen und die Musterverfahren, die im Dezember 2016 Anlass für die Erklärung des Landes gewesen sind. Sie betreffen darüber hinaus nicht das Besoldungssystem in seiner Gesamtheit, sondern lediglich einzelne Besoldungsordnungen und -gruppen sowie besondere Familienkonstellationen.

Sicher ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auszuschließen, dass diese Rechtsprechung auch Auswirkungen auf die hessische Besoldung haben wird. Die eingehende Prüfung hat sich bisher aufgrund der hinzugetretenen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts als so komplex und umfangreich erwiesen, dass ihre Tragweite und mögliche Folgen derzeit noch nicht abgeschätzt werden können. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie um lhr Verständnis, dass es mir vor Abschluss einer gründlichen Analyse und ohne Abstimmung mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen vor dem Hintergrund der damit ggf. verbundenen irreversiblen und langfristigen Bindungswirkungen für den Landeshaushalt - voraussichtlich bis weit in den Bereich der Versorgung hinein - nicht möglich ist, im Hinblick auf den Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen weitergehende Festlegungen für die Landesverwaltung abzugeben; sie griffen darüber hinaus der Entscheidungshoheit des parlamentarischen Besoldungsgesetzgebers vor.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Beuth

Wir hoffen damit zur Klärung beigetragen zu haben und wünschen allen Kolleginnen und Kollegen einen guten Rutsch in das neue Jahr.

Dirk Peglow

Landesvorsitzender

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