Finanzministerium verschleppt die Übertragung des Tarifergebnisses TV-L auf die Beamten und Versorgungsempfänger!
01.12.2022
Durch das SMF wurde den Gewerkschaften und Spitzenvertretungen im Oktober 2022 ein Gesetzpaket, genannt „Viertes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“, vorgelegt. Neben der Übertragung der Tarifeinigung sind weitere Anpassungen zur amtsangemessene Alimentation beinhaltet. Da liegt das wesentliche Problem begründet.
Wir können wohl davon ausgehen, dass der Landtag die Tarifangleichung beschließen wird. Ein anderer politischer Willen ist für uns nicht erkennbar. Dass die Besoldungserhöhung auch tatsächlich zum 1. Dezember 2022 erfolgen wird, ist nunmehr aber ausgeschlossen.
Da die weiteren Artikel des Gesetzentwurfs, auch vor dem Hintergrund der anstehenden Änderungen bei der Grundversorgung, noch erheblicher Nachberechnungen bedürfen, war bereits im Oktober ersichtlich, dass eine Vorlage des Gesetzes in Gesamtheit an den Landtag noch im Jahr 2022 nicht zu halten ist. So wurde es auch durch das SMF gesehen. Nach unserer Ansicht ist auch die Absicht, bis zum März 2023 eine Vorlage an den Landtag vorzunehmen, nicht gesichert.
Der BDK hat im Rahmen der Anhörung im SMF am 5. Oktober 2022 und in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 ausdrücklich gefordert, die Angleichung auf den Weg einer „Vorgriffslösung“, auch unter Vorbehalt der Rückforderung, wie bereits mehrfach praktiziert vorzunehmen. Damit wäre sicher gestellt gewesen, dass die Angleichung zum Dezember 2022 erfolgen kann. Dem ist das SMF leider nicht gefolgt.
Das Handeln des SMF in dieser Sache ist deutlich zu kritisieren und nicht hinnehmbar. Viel Zeit wurde versäumt und aufgezeigte Möglichkeiten werden negiert. Das ist keine Wertschätzung!
Wir fordern eine umgehende Übertragung der Ergebnisse der Tarifverhandlungen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes der Länder vom 29.11.2021 auf die sächsischen Beamten und Versorgungsempfänger.
Im Artikel 3 des Gesetzentwurfs -Weitere Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes- werden im Unterabschnitt 2 -Nachzahlungen aus Anlass der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020- die Regularien der ggf. anstehenden Nachzahlungen geklärt.
Der BDK hat dem vorliegenden Entwurf nicht zustimmen können, da die Regelungen im § 87 ausdrücklich auf eine Einschränkung abhebt, dass nur der Personenkreis in den Genuss der Nachzahlung kommen kann, der entsprechende Widersprüche mit Bescheidung eingelegt hat.
Dem konnten wir nicht zustimmen. Diese Herangehensweise ist eine Abkehr von früheren Verfahrensweisen, die im Interesse des Betriebsfriedens bislang sehr zielführend waren. Eine Besoldung und Versorgung auf angemessenem Niveau, orientierend an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, ist als grundrechtlich verbrieftes Individualrecht der Beamten und Versorgungsempfänger anzusehen. Eine beständige Prüfung dieser Angemessenheit sehen wir als Pflicht des Dienstherren und ist Ausdruck der Fürsorge. Aus dieser Pflichtenlage lässt sich ein Vertrauensgrundsatz der Beamten und Versorgungsempfänger gegenüber dem Dienstherren ableiten. Es ist unserer Ansicht nicht zumutbar, diese Pflichtenlage dahin gehend auf die Beamten und Versorgungsempfänger zu delegieren, dass diese verpflichtet werden, Rechtsprechungen in Bund und Ländern in Bezug auf mögliche Unteralimentierungen zu beobachten, diese zu werten und mittels Einbringen von Widersprüchen auf die Wahrung ihres Individualrecht zu drängen.
Wir fordern das SMF auf, diese Einschränkung fallen zu lassen. Da die weitere Positionierung des SMF in dieser Sache nicht absehbar ist, empfehlen wir , vorsorglich dem Grunde nach einen Widerspruches gegen die Besoldung und Versorgung des Jahres 2022 einzulegen.
Im Zusammenhang verweisen wir auf das mit freundlicher Zustimmung des Sächsischen Richtervereins e.V. beigefügte Schreiben mit Musterwiderspruch.
Eurer BDK Sachsen