Familienbezogenen Zuschläge ab dem dritten Kind

20.11.2017

Widerspruch und Antrag auf Anpassung der familienbezogenen Zuschläge ab dem dritten Kind für das Jahr 2017
Familienbezogenen Zuschläge ab dem dritten Kind
Foto: Jorma Bork / pixelio.de

Ein Landesbeamter der Besoldungsgruppe A 13 hat für die Jahre 2009 bis 2012 über den gewährten Familienzuschlag hinaus Anspruch gegen das Land auf zusätzliche Zahlungen für sein drittes Kind. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteilen vom 07.06.2017 entschieden. Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az.: 3 A 1058/15, 3 A 1059/15, 3 A 1060/15 und 3 A 1061/15).

OVG verweist auf Vollstreckungsanordnung in BVerfG-Beschluss von 1998

Laut OVG ergibt sich ein Anspruch auf zusätzliche Besoldung für das dritte Kind aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998. Diese sei für die Jahre 2009 bis 2012 weiterhin anwendbar. Die Erhöhung des Nettoeinkommens durch das dritte Kind des Beamten müsse danach mindestens 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für dieses Kind entsprechen.

Durchschnittlicher sozialhilferechtlicher Regelsatz für Minderjährige weiterhin um 20% für einmalige Bedarfe zu erhöhen

Zur Ermittlung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs sei weiterhin - wie vom BVerfG vorgegeben - der durchschnittliche sozialhilferechtliche Regelsatz für Minderjährige um 20% für einmalige Bedarfe zu erhöhen. Denn in den Jahren 2009 bis 2012 seien in der Sozialhilfe für Minderjährige einmalige Leistungen in nennenswertem Umfang vorgesehen, insbesondere für Bildung und Teilhabe. Der Zuschlag in Höhe von 20% sei auch vor dem Hintergrund nicht gesondert berücksichtigter Kosten für private Kranken- und Pflegeversicherung der Beamtenkinder weder deutlich überhöht noch eklatant unzureichend. Eine erneute Befassung des BVerfG sei vor diesem Hintergrund nicht geboten.

Der BDK NRW hat nachfolgend aufgeführt einen Musterwiderspruch (nur für Mitglieder nach Login) durch RA Mark Fröse erarbeiten lassen. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich viel dafürspricht, dass hier nur eine haushaltsnahe Geltendmachung des Anspruchs in Frage kommt, also nur das das laufende Haushaltsjahr abgedeckt werden kann. Gleichwohl haben wir den Antrag unten auf die Verjährungsfrist ausgedehnt. Es besteht aber die Möglichkeit, dass der Anspruchszeitraum aufgrund der Gesetzeslage zeitlich eingeschränkt wird.