Familienbezogene Zuschläge ab dem dritten Kind

26.11.2018

Im Jahr 2017 hat der BDK NRW seinen Mitgliedern empfohlen, den Widerspruch und Antrag auf Anpassung der familienbezogenen Zuschläge ab dem dritten Kind für das Jahr 2017 geltend zu machen. Ob im Jahr 2018 ein erneuter Antrag notwendig ist, liegt an dem postalischen Rücklauf des LBV NRW bezogen auf den bereits versandten Antrag. Zur Sicherung der Ansprüche empfehlen wir daher für das Jahr 2018 erneut einen Widerspruch einzulegen. Zumal eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts in der Sache noch nicht bekannt ist.
Familienbezogene Zuschläge ab dem dritten Kind
Webredaktion BDK

Ein Landesbeamter der Besoldungsgruppe A 13 hat für die Jahre 2009 bis 2012 über den gewährten Familienzuschlag hinaus Anspruch gegen das Land auf zusätzliche Zahlungen für sein drittes Kind. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteilen vom 07.06.2017 entschieden. Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az.: 3 A 1058/15, 3 A 1059/15, 3 A 1060/15 und 3 A 1061/15).

Laut OVG ergibt sich ein Anspruch auf zusätzliche Besoldung für das dritte Kind aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998.

Dieser sei für die Jahre 2009 bis 2012 weiterhin anwendbar. Die Erhöhung des Nettoeinkommens müsse danach mindestens 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für das dritte Kind entsprechen.

Zur Ermittlung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs sei weiterhin der durchschnittliche sozialhilferechtliche Regelsatz für Minderjährige um 20% für einmalige Bedarfe zu erhöhen. In den Jahren 2009 bis 2012 seien in der Sozialhilfe für Minderjährige einmalige Leistungen in nennenswertem Umfang vorgesehen, insbesondere für Bildung und Teilhabe. Der Zuschlag in Höhe von 20% sei auch vor dem Hintergrund nicht gesondert berücksichtigter Kosten für private Kranken- und Pflegeversicherung der Beamtenkinder weder deutlich überhöht noch eklatant unzureichend.

Eine erneute Befassung des BVerfG sei vor diesem Hintergrund nicht geboten.

Der BDK NRW hat nachfolgend aufgeführt einen Musterwiderspruch durch RA Mark Fröse erarbeiten lassen. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass viel dafürspricht, dass hier nur eine haushaltsnahe Geltendmachung des Anspruchs in Frage kommt. Somit nur das laufende Haushaltsjahr abgedeckt werden kann. Gleichwohl haben wir den Antrag auf die Verjährungsfrist ausgedehnt. Es besteht aber die Möglichkeit, dass der Anspruchszeitraum aufgrund der Gesetzeslage zeitlich eingeschränkt wird.

Zur Sicherung der Ansprüche empfehlen wir daher für das Jahr 2018 erneut einen Widerspruch einzulegen.

Musterantrag Word

Musterantrag pdf