EuGH zu den Grenzen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls
17.12.2020
Das Urteil enthält keine eigenen Leitsätze.
„Die Mitgliedstaaten müssen einen europäischen Haftbefehl (EHB) auch dann vollstrecken, wenn der Ausstellungsmitgliedstaat nicht zugesichert hat, dass das Recht eines in Abwesenheit Verurteilten auf eine neue Verhandlung gewahrt wird“, so die treffende Ausführung im u.a. Artikel auf Beck Aktuell – und weiter: „Der EuGH stellte nunmehr klar, dass die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten die Vollstreckung eines EHB ablehnen können, im Rahmenbeschluss über den EHB abschließend aufgezählt seien. Die vollstreckende Justizbehörde dürfe die Vollstreckung eines EHB nicht von anderen Bedingungen abhängig machen.“
Fundstelle(n):
- EuGH, Entscheidung im Volltext (deutsch)
- Artikel auf Beck Aktuell vom 18.12.2020